Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Keine Einsicht in Steuerakten zur Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte

von: Björn Keller

Die Einsichtnahme in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist nicht gestattet, sofern der Steuerpflichtige für den betroffenen Besteuerungszeitraum bereits bestandskräftig veranlagt wurde und die Einsichtnahme der Verfolgung steuerverfahrensfremden Zwecken dienen soll.

Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 06. Mai 2024 (III R 14/22), dass die Art und Weise, mit der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen führt, eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist. Diese kann, wenn sie dem Finanzamt nachträglich bekannt wird, zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides führen.

Anforderungen an das Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

von: Björn Keller

Mit seinem Urteil vom 29. Februar 2024 (VI R 21/21) stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden dürfen, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 € (das sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt.

Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 (VI R 30/21), dass die Zweitwohnungsteuer Aufwand für die Nutzung der Unterkunft ist und somit bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung unter die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG fällt.

Aussetzung der Vollziehung einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell

von: Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinen beiden Beschlüssen vom 27. Mai 2024 (II B 78/23 und II B 79/23) zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.