Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

Kein Abzug von Kindergartenbeiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse

von: Björn Keller

Gemäß Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2021 (III R 30/20) sind die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um den dafür vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Zuschuss zu kürzen. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung der Vorinstanzen.

Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks

von: Björn Keller

Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne. Für die Annahme eines einfachen Frühstücks gehört auf jeden Fall ein Aufstrich oder Belag hinzu. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 03.07.2019 (VI R 36/17). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, ein EDV-Dienstleister und Softwareentwickler, seinen Arbeitnehmern verschiedene unbelegte Backwaren sowie Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt.

 

Zur Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof im ergangenen Urteil vom 09.07.2019 (X R 35/17) entschied, kann nach Beendigung und Abwicklung eines Altersvorsorgevertrages die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Auf ein Verschulden des Zulageempfängers kommt es dabei nicht an. Auch der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen ohne eine Prüfung der Zulageberechtigung des Empfängers veranlasst hat, führt nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.

Qualifizierung der Tätigkeit eines Prüfingenieurs

von: Björn Keller

Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG aus und erzielen somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ihrer Freiberuflichkeit steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn sie weiterhin leitend und eigenverantwortlich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig sind. Hieran fehlt es jedoch, wenn beispielsweise in einer Personengesellschaft angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.

Rentenberater sind gewerblich tätig

von: Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 07.05.2019 (VIII R 2/16 und VIII R 26/16) entschied, erzielen Rentenberater gewerbliche Einkünfte. Demnach übt ein Rentenberater keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe, insbesondere dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.