Kein Abzug von Kindergartenbeiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse
von Björn Keller
Gemäß Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2021 (III R 30/20) sind die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um den dafür vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Zuschuss zu kürzen. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung der Vorinstanzen. Im entschiedenen Fall zahlten die Eltern für ihre Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 €. Da der Arbeitgeber des Vaters einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 600 € gewährte, brachte das Finanzamt diesen Betrag von den angegebenen 926 € in Abzug. Grundsätzlich sind Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG zu zwei Drittel, höchstens 4.000 € je Kind eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings müssen die angegebenen Aufwendungen auch in tatsächlicher Höhe geleistet worden sein. Entlastet der Arbeitgeber die Eltern mit einem zweckgebundenen, steuerfreien Zuschuss, dürfen diese nur den echten Eigenanteil, also die Differenz, als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das gilt für verheiratete wie für unverheiratete Elternteile gleichermaßen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz