2013

Änderungen in den Vorschriften zur Rechnungsstellung – Pflichtangabe „Gutschrift“

Der Bundestag hat am 26.06.2013 durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Artikel 10 Änderungen des UStG beschlossen. Danach regelt die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG neu aufgenommene Nr. 10 die weitere Pflichtangabe „Gutschrift“ bei der Rechnungsstellung. Diese Angabe ist in der Rechnung immer dann Pflicht, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltene Leistung abrechnet. Auch die Verwendung des englischen Begriffs „self-billed invoice“ sollte für den Vorsteuerabzug des die Gutschrift ausstellenden Unternehmers unschädlich sein. Die Anerkennung der Begriffe „credit note“ oder „Eigenfaktura“ ist hingegen unwahrscheinlich. Wichtig ist, dass bei einer sogenannten kaufmännischen Gutschrift, beispielsweise bei der Abrechnung über einen Erstattungsbetrag aus einem vorangegangenen Umsatz, auf dem entsprechenden Dokument nicht mehr der Begriff „Gutschrift“, sondern ein anderer Begriff (beispielsweise Korrekturbeleg) verwendet wird. Das Dokument könnte sonst als Rechnung angesehen werden und der Empfänger würde demzufolge die Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulden. Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Anwendungsvoraussetzungen der 1-%-Regelung

In einer Reihe von Urteilen vom 21.03.2013 und 18.04.2013 beschäftigte sich der Bundesfinanzhof mit den Anwendungsvoraussetzungen der 1-%-Regelung und korrigierte damit gleichzeitig seine bisherige Rechtsprechung. Er entschied, sofern ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt, dass dies beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Vorteil führt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er das Fahrzeug tatsächlich privat nutzt. Wurde kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist der Vorteil nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Unter engen Voraussetzungen konnte jedoch der Steuerpflichtige die Vermutung widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen. Im Streitfall VI R 31/10 stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung, den er laut Anstellungsvertrag auch für Privatfahrten nutzen durfte. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, da eine private Nutzung des Dienstwagens nicht stattgefunden habe. Im Ergebnis einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg und auch der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist und zwar unabhängig davon, ob er von dieser Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat. Das FG hat daher zu Recht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt als Arbeitslohn angesehen. Da kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlag, kam eine Bewertung des Vorteils nur nach der 1-%-Regelung in Betracht. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1-%-Regelung. Der ermittelte Betrag ist als Einnahme anzusetzen. Damit werden sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und –umfang – pauschal abgegolten. In drei weiteren Urteilen vom 21.03. sowie vom 18.04.2013 stellte der Bundesfinanzhof aber auch nochmals klar, dass die 1-%-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Steht dies nicht fest, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Dies gilt ebenso beim angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens. Auch in einem solchen Fall darf nicht allgemein unterstellt werden, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder dieses generell missachtet wird.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Mit seinem Urteil vom 18.04.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn dem Steuerpflichtigen für die Fahrt keine Kosten entstanden sind. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten wirken sich jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale aus. Grundsätzlich können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG bei doppelter Haushaltsführung Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt vom und zum Beschäftigungsort als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Im entschiedenen Fall machte ein verheirateter Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung für 48 Heimfahrten in Höhe von 5.199 € (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 € = 5.198,40 €) geltend. Das Finanzamt berücksichtigte allerdings nur die elf Familienheimfahrten, die der Kläger mit seinem eigenen PKW gefahren war. Die übrigen mit der Bahn durchgeführten Familienheimfahrten blieben unberücksichtigt, da der Kläger bei der Bahn angestellt war und ihm nach Auffassung des Finanzamts keine Aufwendungen entstanden seien. Auch das FG argumentierte, der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe. Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige dafür keine Kosten getragen hat. Diese steuerliche Begünstigung – beispielsweise bei Fahrgemeinschaften – ist vom Gesetzgeber gewollt und von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen getragen. Arbeitgeberleistungen wie steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge, beispielsweise Freifahrten, sind jedoch auf die Pauschalen anzurechnen. Ein vollumfänglicher Werbungskostenabzug ist in diesen Fällen nicht gestattet. Das FG muss daher im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und den anrechenbaren Arbeitgeberleistungen treffen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem Haushalt von Eltern und erwachsenen wirtschaftlich eigenständigen Kindern möglich

Schuldzinsen einer fremdfinanzierten Immobilie können nach deren Veräußerung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften abgezogen werden

Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 20.06.2012 (IX R 67/10) abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung einer Immobilie aufgenommenes Darlehen nach einer steuerbaren Veräußerung dieses Objekts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun in seiner Mitteilung vom 28.03.2013 einige Grundsätze für die Anwendung des Urteils veröffentlicht. Demnach ist ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur möglich, wenn die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerbare Immobilienveräußerung innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgte, der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen, und die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Hintergründe zur Nachricht:

Nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Ein nicht vertragsgemäß durchgeführtes Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen führt zur steuerlichen Nichtanerkennung

Mit Urteil vom 22.01.2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass nicht vertragsgemäß realisierte Mietverhältnisse zwischen nahe stehenden Personen zu einer steuerlichen Nichtanerkennung führen. Die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters gilt insbesondere dann als aufgegeben, wenn er auf eine außerordentliche Kündigung eines notleidenden Mietverhältnisses verzichtet und sich nicht um einen solventen Nachmieter bemüht. Im behandelten Fall hatte die Klägerin 1993 von ihrem Lebensgefährten ein Grundstück erworben. Eine Eigentumsumschreibung erfolgte jedoch nicht, da sie die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet hatte. Demnach verblieb das zivilrechtliche Eigentum weiterhin bei ihrem Lebensgefährten. In den Jahren 1994 und 1995 ließ die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH die Immobilie auf dem Grundstück sanieren. Anfang 1995 schloss sie als Vermieterin mit einer weiteren GmbH, deren Gesellschafter die Eltern des Lebensgefährten waren, einen befristeten Mietvertrag über die Anmietung der Immobilie für 10 Jahre ab. Jedoch schon ab März 1995 wurde die Miete verspätet entrichtet. Die letzte Zahlung erfolgte Ende September 1995 für Juli 1995. Weitere Mietzahlungen blieben völlig aus. Erst am 09.10.1997 und am 15.03.1998 forderte die Klägerin die GmbH der Eltern auf, offene Mietforderungen zu begleichen. Rechtliche Schritte zur Einziehung der offenen Mietforderungen indes unterblieben. Auch wurde das Mietverhältnis nicht gekündigt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte die Klägerin bei den Einkünften aus der Vermietung des Objekts einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 284.745 DM geltend. Das Finanzamt berücksichtigte mit Bescheid vom 06.10.2003 die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen Fehlens einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 0 EUR fest. Das Bundesfinanzgericht stützt nun mit seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanzen. Das zwischen der Klägerin und der ihr "nahe stehenden" GmbH abgeschlossene Mietverhältnis kann nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, weil es tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Die Vertragshauptpflicht der Mieterin zur Leistung des Mietzinses wurde von ihr von Vertragsbeginn an nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen erfüllt. Die Klägerin hat diesen Zustand über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht beanstandet und auch im Übrigen keine rechtlichen Maßnahmen zur Beitreibung offener Forderungen unternommen. Die Nichtdurchführung des Mietvertrages hat offensichtlich ihre Ursache in dem besonderen Verhältnis der Klägerin zu den Gesellschaftern der GmbH. Dies führt zu dem Schluss, dass das Verhalten aller Beteiligten ausschließlich auf privaten Motiven (§ 12 EStG) beruht.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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