2012

Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

Leistungen eines Partyservice-Unternehmens gelten grundsätzlich als sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und unterliegen demzufolge dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 23.11.2011. Nur, wenn so genannte Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden bzw. die Lieferung der Speisen nachweislich der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, gilt dies lediglich als eine Lieferung von Nahrungsmitteln. Diese unterliegen dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent.

Im verhandelten Streitfall belieferte die Klägerin mit ihrem Partyservice ihre Kunden mit bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen. Je nach Kundenwunsch stellte sie auch Geschirr, Besteck und Stehtische sowie Personal zur Verfügung. Sie war der Ansicht, sie habe - außer in den Fällen der zusätzlichen Personalbereitstellung - lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert und somit gelte der ermäßigte Steuersatz. Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Standardspeisen sind typischerweise Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites, d.h. Speisen, die einfach zubereitet und in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft aber nicht wie im Falle der Klägerin zu auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni und ähnliches. Die Zubereitung dieser Speisen erfordert wesentlich mehr Arbeit und Sachverstand und gegebenenfalls auch eine Beratung der Kunden. Somit handelt es sich nicht um eine Lieferung von Lebensmitteln, sondern um sonstige Leistungen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

Abgrenzungskriterien zwischen Essenslieferung und Restaurantleistung

Erd- und Pflanzarbeiten im Garten als Handwerkerleistung

Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.07.2011 kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden. Dabei ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Im strittigen Fall war zu entscheiden, ob für die im Garten eines selbstgenutzten Wohnhauses von einem Handwerksbetrieb ausgeführten Erd- und Pflanzarbeiten eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung gewährt werden kann und zudem für eine damit im Zusammenhang errichtete Stützmauer eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu beanspruchen ist. Finanzamt und FG lehnten die beantragte Steuerermäßigung ab, da vorliegend ein Garten erstmalig angelegt worden sei. Eine solche Maßnahme sei nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, sondern als Handwerkerleistung zu beurteilen. Allerdings könne die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG hierfür nicht gewährt werden, da durch die fraglichen Arbeiten etwas Neues geschaffen worden sei, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen hinausgehe. Der Bundesfinanzhof gab der Klage teilweise statt. Danach ist den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, nicht aber auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren. Auch der Bundesfinanzhof gelangt zu der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erd- und Pflanzarbeiten im Garten dem Grunde nach um handwerkliche Tätigkeiten handelt. Dabei wird aber klargestellt, dass Erd- und Pflanzarbeiten in einem vorhandenen Garten nicht vergleichbar sind mit der Schaffung von etwas Neuem, wie dem Anbau einer Garage oder dem Ausbau eines Dachbodens und somit eine Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG vermittelbar ist.  

Hinweis: Die für beide Handwerkerleistungen zu gewährende Steuerermäßigung ist in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung des EStG auf einen Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt. In den Folgejahren wurde § 35a EStG mehrfach geändert und die Ermäßigungsbeträge erhöht. Die Kernaussagen des Urteils sind jedoch auf die aktuelle Rechtslage übertragbar. Insbesondere Ehemänner sollten bei der Beschäftigung eines Gärtners aber nicht nur den Steuervorteil sehen...

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

Keine Begünstigung für Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen

Abgabefristen für die Steuererklärungen 2011

Am 02.01.2012 haben die obersten Finanzbehörden der Länder gleich lautende Erlasse über die Steuererklärungsfristen veröffentlicht. Danach sind für das Kalenderjahr 2011 die Erklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer sowie zur Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes bis zum 31.05.2012 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2011/2012 folgt. Sofern die Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2012 verlängert. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln gilt der 31.05.2013. Den Finanzämtern bleibt vorbehalten, in begründeten Fällen (z.B. in Erwartung einer hohen Abschlusszahlung) Erklärungen mit einer angemessenen Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Bei stichhaltigen Einzelanträgen kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02.2013 bzw. in den Fällen gemäß der §§ 3 und 4 StBerG bis zum 31.06.2013 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Man könnte also sagen, dass mit Verstreichen des 28.02.2013 der Rubikon von säumigen Steuerpflichtigen überquert ist.

Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen und auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2011 endete. Wurde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2011 eingestellt, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.

Anmerkung: Die genannten Fristen gelten insbesondere nicht für sogenannte Antragsveranlagungen zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer (Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte). Hier sind Erklärungen innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren - also bis spätestens 31.12.2015 - abzugeben.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2013

Das Bundesministerium für Finanzen teilte am 06.12.2011 in einem Schreiben mit, dass sich der ursprünglich für 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren) und der erstmalige Abruf dieser Daten verzögern. Derzeit ist der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens zum 01.01.2013 geplant. Bis dahin bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung mit den darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiter gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Sind aufgrund geänderter Lebensverhältnisse für das Kalenderjahr 2012 gegenüber 2011 abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 berichtigen. Im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Regelungen erläutert, die ab 2012 zu beachten sind und welche weiteren Nachweise neben der Lohnsteuerkarte und der Ersatzbescheinigung anerkannt werden. Das Schreiben ist auf der Internetseite www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

Allgemeine Informationen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Aufwendungen für eine Begleitperson bei einer heilklimatischen Kinderkur als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 05.10.2011 über die Anerkennung von Kosten einer Begleitperson bei einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastungen entschieden.  Im strittigen Fall reiste ein alleinerziehender Vater mit seinem an Neurodermitis und Asthma leidenden 15-jährigen Kind zu einem Kuraufenthalt an die französische Mittelmeerküste. Er machte im Streitjahr 2008 in seiner Einkommensteuererklärung dafür Aufwendungen von insgesamt 4.696 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der entstandenen Kosten legte der Kläger unter anderem ein Attest des Kinderarztes vor, in dem dieser bestätigte, dass "jährliche heilklimatische Aufenthalte am Meer zur Besserung des Krankheitsbildes beitragen" und er daher "einen dreiwöchigen Aufenthalt an der französischen Mittelmeerküste in den Sommerferien" empfehle. Des Weiteren wurde in einer amtsärztlichen Bescheinigung diese dreiwöchige Kurmaßnahme an der französischen Mittelmeerküste zur Erhaltung der Gesundheit als notwendig erachtet. Das Finanzamt akzeptierte lediglich die Kurkosten des Kindes, da die Notwendigkeit einer Begleitperson aus der amtsärztlichen Bescheinigung nicht hervorging. Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab. Diesem Urteil folgt der Bundesfinanzhof nicht und verweist in seiner Entscheidung auf § 33 Abs. 1 EStG. Er geht davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Eine medizinische oder therapeutische Notwendigkeit im Sinne einer Alternativlosig- oder einer Unausweichlichkeit der gewählten Heilmaßnahme muss dabei nicht nachgewiesen werden. Zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG ist das medizinisch Indizierte, nicht das medizinisch zwingend Erforderliche. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen der Heilung oder Linderung einer Krankheit eines unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes dienen. Ist dabei die Unterbringung in einer Kurklinik zur Erreichung des Kurerfolges medizinisch nicht geboten, ist bei minderjährigen Kindern die Notwendigkeit einer Begleitperson aufgrund ihres Alters offenkundig, sodass es keines weiteren medizinischen Nachweises bedarf. Das FG wird nun in einem weiteren Rechtsgang zu prüfen haben, ob der Kuraufenthalt an der französischen Mittelmeerküste aufgrund der Erkrankungen des Kindes medizinisch angezeigt war.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz