Keine Begünstigung für Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen
von Björn Keller
Das FG Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 02.02.2011 die Kosten für den Einbau einer Küche im Zusammenhang mit dem Bau eines Einfamilienhauses nicht als begünstigte Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG beurteilt. Nach der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung des Gesetzes kann für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag die Einkommensteuer um 20%, höchstens jedoch 600 EUR, gemindert werden. Begünstigt werden dabei handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die selbst genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers, der Austausch von Fenstern oder auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück. Nicht begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, also alle Maßnahmen, die mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Da der Kücheneinbau in zeitlichem und funktionalem Zusammenhang mit dem Neubau des Einfamilienhauses steht, beruft sich das FG auf die Gesetzeslage. Revision wurde nicht zugelassen.
Anmerkung: Nach der aktuellen Fassung des § 35a Abs. 3 EStG kann die Einkommensteuer für Handwerkerleistungen um 20% und maximal 1.200 EUR pro Jahr vermindert werden – allerdings auch nicht für Aufwendungen in Zusammenhang mit Neubau- bzw. Erweiterungsmaßnahmen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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