Abgrenzungskriterien zwischen Essenslieferung und Restaurantleistung

von Björn Keller

In zwei Urteilen vom 30.06.2011 hat der Bundesfinanzhof zu der umsatzsteuerlichen Abgrenzung zwischen Essenslieferung (7% Umsatzsteuer) und Restaurantleistung (19% Umsatzsteuer) entschieden. Dabei bezog er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.03.2011. Gemäß Bundesfinanzhof kann der ermäßigte Steuersatz angewendet werden, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste, Pommes Frites oder ähnliches) angeboten und diese nur im Stehen eingenommen werden können, wobei dem Kunden nur behelfsmäßige Verzehreinrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen. Demgegenüber zählt die Abgabe von Standardspeisen als Restaurantleistung, wenn dem Kunden zusätzliches Mobiliar (wie Tische mit Sitzgelegenheiten) bereitgestellt wird. Begründet wird dies mit einem erforderlichen erhöhten Personaleinsatz, sprich einer Dienstleistung. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn oder öffentliche Bänke - nicht zu berücksichtigen, selbst wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden. Einer der Kläger hatte vor seiner Fleischerei einen Imbissstand aufgebaut, wo Kunden im Stehen Bratwürste, Pommes Frites und täglich wechselnde Gerichte verzehren konnten. Unmittelbar vor dem Stand befand sich eine fest installierte, allgemein zugängliche städtische Sitzbank. Ab dem 01.08.2003 stellte der Kläger eine aus zwei Bänken und einem Tisch bestehende "Bierzeltgarnitur" vor seinem Stand auf. Nach aktueller Rechtsprechung unterliegen die bis zum 31.07.2003 erzielten Umsätze des Klägers aus dem Betrieb des Imbissstandes also in voller Höhe dem ermäßigten Steuersatz. Ab dem 01.08.2003 erzielte er daneben aber auch Umsätze, die als Dienstleistungen anzusehen sind und daher dem Regelsteuersatz unterliegen. Demzufolge ist ab diesem Zeitpunkt eine Aufteilung der Umsätze vorzunehmen. Sofern der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO) hierzu keine aussagekräftigen Aufzeichnungen vorlegt, kann die Aufteilung im Wege einer Schätzung erfolgen. Basis der Schätzung kann beispielsweise das Verhältnis der (möglichen) Stehplätze am Imbissstand zu den (möglichen) Sitzplätzen an den Tischen sein.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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