2013

Kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung

Hat sich ein Kind wegen einer Inhaftierung und späterer rechtskräftiger Verurteilung vom Studium beurlauben lassen, dann gilt dieser Zeitraum der Unterbrechung der Berufsausbildung als kindergeldschädlich. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.01.2013. Im strittigen Fall hatte sich der Sohn der Klägerin während der Zeit seiner Untersuchungshaft und der anschließenden Haft vorübergehend von seinem Studium der Rechtswissenschaften beurlauben lassen. Die Familienkasse hob nachträglich nach § 70 Abs. 2 EStG die Kindergeldfestsetzung für diesen Zeitraum auf  und forderte überzahltes Kindergeld von der Klägerin zurück. Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren wies auch das FG die Klage ab, da das Kind im Streitfall für die vorsätzliche Begehung einer schwerwiegenden Straftat (Drogenhandel) verurteilt worden sei. Somit sei nicht erst die Anordnung der Untersuchungshaft oder die Vollziehung der Strafhaft ursächlich für die Unterbrechung der Ausbildung gewesen. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanzen. In der Begründung verwies er darauf, dass die Durchführung einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG voraussetzt, dass die Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und nicht formal weiter bestehen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Ausbildungsverhältnis vorläufig beendet ist oder ob es zwar bestehen bleibt, aber infolge Beurlaubung die Rechte und Pflichten ruhen. Für die Entscheidung, ob es sich dabei um eine kindergeldschädliche Unterbrechung handelt, ist die Ursache der Unterbrechung maßgebend. Im Streitfall hatte der Sohn der Klägerin eine Straftat verübt. Wegen seiner Untersuchungshaft mit anschließender Strafhaft hatte er sich vom Studium beurlauben lassen (müssen), was klar eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung bedeutet. Als eine für den Anspruch auf Kindergeld unschädliche Unterbrechung wird gewertet, wenn ein Kind vom Tatvorwurf vollständig freigesprochen wird und demzufolge die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Ebenso gelten Erkrankung oder Mutterschaft als kindergeldunschädliche Unterbrechungen der Berufsausbildung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus

Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus

Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.02.2013 steht eine Vollzeiterwerbstätigkeit der Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG nicht entgegen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn das Kind nach dem Abitur auf einen Studienplatz wartet und die Wartezeit mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit überbrückt. Es gilt aber auch dann, wenn das Kind sich aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Berufsausbildung bemüht, diese jedoch aus studienorganisatorischen Gründen nicht sofort antreten kann und bis dahin weiterarbeitet. Im entschiedenen Fall hatte die volljährige Tochter des Klägers im März 2009 eine Aufnahmebestätigung für eine berufsbildende Schule erhalten, die sie ab dem 24.08.2009 besuchte. Bis dahin erzielte sie Einkünfte aus einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst. Danach arbeitete sie in Teilzeit parallel zur Schule weiter, wofür sie monatlich 500 EUR brutto erhielt. Der Kläger beantragte für die Monate August bis Dezember 2009 Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, da die Tochter ab März zunächst gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Kind auf Ausbildungsplatzsuche gelte und ab August gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen sei. Die in diesem Zeitraum bezogenen Einkünfte und Bezüge lägen über dem anteiligen Grenzbetrag. Das FG hingegen war nicht der Ansicht, dass die Tochter von März bis August als Kind auf Arbeitsplatzsuche gelte. Die von der Familienkasse zitierte Vorschrift sei nicht anzuwenden, wenn sich ein Kind in einer Vollzeitbeschäftigung befände und sich aus dieser Situation heraus für eine weitere Berufsausbildung bewerben würde. Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des FG nicht und hob es auf. Der § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gelte nicht nur dann, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Im Streitfall war die Tochter des Klägers also auch in den Monaten März bis August 2009 als Kind zu berücksichtigen. Zur Klärung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, sind demzufolge alle Einkünfte und Bezüge der Tochter aus den Monaten März bis Dezember 2009 einzubeziehen. Sollte sich die Tochter bereits vor März 2009 beworben haben und damit noch in weiteren Monaten als Kind zu berücksichtigen sein, wären auch die Einkünfte und Bezüge dieser Monate zu ermitteln. Diese Feststellungen hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Anmerkung: Das Urteil bezieht sich auf die bis 31.12.2011 geltende Rechtslage. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 kann es nur auf Fälle übertragen werden, in denen das Kind noch keine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen hat.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeitbeschäftigung

Kein erneuter Verpflegungsmehraufwand bei einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von weniger als vier Wochen

Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen andauert. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 28.02.2013. Im zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger, ein selbständiger Unternehmensberater, im Rahmen einzelner aufeinander folgender Beratungsaufträge für einen Kunden tätig. Diese wurden durch Büroarbeit daheim und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden unterbrochen. Die im Streitjahr 1999 geltende Gesetzesfassung besagt, dass Mehraufwendungen für die Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Das Finanzamt hielt sich an die Gesetzgebung und akzeptierte danach keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr. Der Kläger war der Auffassung, diese Vorschrift gelte für ihn nicht, denn sie setze eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit voraus. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. Der Bundesfinanzhof widersprach mit seinem Urteil dieser Ansicht. Einerseits ist eine ununterbrochene auswärtige Vollzeittätigkeit nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwandes und andererseits habe der Kläger vielmehr dem Zweck der Vorschrift entsprechend seine auswärtige Verpflegungssituation derjenigen an seinem Wohnort anpassen können. Eine Unterbrechung müsste im Regelfall mindestens vier Wochen andauern. Weder die kurzfristigen Auswärtstätigkeiten für andere Kunden noch die Arbeit im heimischen Büro begründen eine rechtlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, die einen neuen Abzugszeitraum ermöglichen würde. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtslage sowie der ab dem Jahr 2014 anwendbaren Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern möglich

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 16.01.2013, dass erwachsene, berufstätige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen können, sofern ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort vordergründig als Schlafstätte dient. Im Streitfall hatte der Kläger, ein 43 Jahre alter promovierter Diplomchemiker, am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner Mutter bei. In diesem nutze er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer nutzten er und seine Mutter gemeinsam. Vergeblich machte er die Kosten für den Zweitwohnsitz als Werbungskosten geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob nun die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer notwendige Mehraufwendungen, die ihm wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten steuerlich absetzen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Bei erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort ist, dort der Haupthausstand geführt wird und die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmt wird. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient. Keinen eigenen Hausstand unterhält nach der bisherigen Rechtsprechung, wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Das gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihrer Ausbildung, wenn auch gegen Kostenbeteiligung, weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.  Da bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kind aber grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimmt, kann es deshalb im elterlichen Haushalt auch einen „eigenen Hausstand“ unterhalten und eine steuerliche doppelte Haushaltsführung begründen. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht. Das FG muss sich nun dem Fall erneut widmen und die konkreten Umstände feststellen und berücksichtigen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Hochwasser Soforthilfe 2013

Das sächsische Kabinett hat in seiner Sitzung am 05.06.2013 eine Soforthilfe als Handgeld für in Not geratene Sachsen beschlossen. Dafür stehen 30 Millionen Euro bereit. Sie fließen ab 06.06.2013.

Vom Hochwasser betroffene Bürgerinnen und Bürger wenden sich an ihre Wohnsitzgemeinde. Anträge können bis zum 25. Juni 2013 gestellt werden. Erforderlich ist ein Identitätsnachweis und die schriftliche Versicherung, dass der selbstgenutzte Wohnraum durch das Hochwasser geschädigt wurde. Hierfür wird den Kommunen eine entsprechende Erklärung zur Verfügung gestellt. Zur schnellen Auszahlung des Handgeldes erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte durch den Freistaat Sachsen bereits am 6. Juni 2013 Abschlagszahlungen. Die Landkreise leiten die Mittel an die vom Hochwasser in ihrem Gebiet betroffenen Gemeinden unverzüglich weiter. Dort wird das Geld auf Antrag unbürokratisch ausgezahlt. 
Als Handgeld werden einmalig pro erwachsener Person 400 Euro und zusätzlich 250 Euro für jedes minderjähige Kind gezahlt, pro Haushalt höchstens 2.000 Euro. Empfänger der Leistung sind Personen, die mit ihrem ersten Wohnsitz in einer vom Hochwasser 2013 betroffenen Gemeinde gemeldet sind, und deren selbstgenutzter Wohnraum geschädigt ist. Eine Schädigung liegt vor, wenn mindestens teilweise das Erdgeschoss oder höher liegende Etagen in Wohngebäuden durch Oberflächenwasser überflutet worden und hierdurch Sachschäden entstanden sind.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.finanzamt.sachsen.de/download/2013-06-05_Hochwasser-Erlass_Soforthilfe.pdf

http://www.finanzamt.sachsen.de/download/Erlass_Soforthilfe-3.pdf