Kindergeld bei Praktikum als Berufsausbildung
von Björn Keller
Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Sie müssen auch nicht in jedem Falle dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind, oder ununterbrochen ausgeübt werden. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.11.2011. Im Streitfall hatte die Tochter des Klägers, einem Podologen, nach dem Besuch einer Berufsfachschule ab Juni 2007 ihn bei dessen Tätigkeit für jeweils eine Woche im Monat als Praktikantin begleitet. Ab August 2008 begann sie eine zweijährige Ausbildung zur Podologin an einer Facheinrichtung. Die Familienkasse erkannte ab Juni 2007 keinen Kindergeldanspruch an. Sie wertete die durchgehend durchgeführte Tätigkeit nicht als eine Berufsausbildung. Es sei nicht erkennbar, dass die Tochter in die theoretischen Grundlagen der Tätigkeit eines Podologen eingeführt worden sei oder praktische Aufgaben selbständig ausgeführt habe. Zudem habe kein detaillierter Ausbildungsplan vorgelegen, der darauf abgezielt habe, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Auch aufgrund der nur geringen zeitlichen Inanspruchnahme habe es an einer ernsthaften und ausreichenden Vorbereitung auf ein Berufsziel gefehlt. Der Bundesfinanzhof widersprach nun mit seinem Urteil der Auffassung der Familienkasse. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Im Streitfall war die jeweils einwöchige Teilnahme während eines Monats ausreichend, um die Tätigkeit der Tochter als Berufspraktikum anzusehen, da dafür keine ununterbrochene Tätigkeit Voraussetzung ist. Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist auch nicht erforderlich, dass dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt. Da die Tochter des Klägers ab August 2008 eine Fachausbildung zur Podologin aufnahm, waren die Maßnahmen geeignet, um Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erwerben.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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