2011

Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages aufgrund aufgegebener Investitionsabsicht

Das FG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 05.05.2011entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 233a Abs. 2a AO darstellt. Demzufolge beginnt der Zinslauf nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Das FG widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG für 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für noch anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen. Nach Erlass des Gewinnfeststellungsbescheides für das Jahr 2007 teilte die Klägerin dem Finanzamt im Jahr 2010 mit, dass die Investitionsabsicht für diese Wirtschaftsgüter aufgegeben worden sei. Das Finanzamt änderte daraufhin den Gewinnfeststellungsbescheid für 2007 nach § 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrages gewinnerhöhend rückgängig. Hieraus folgte die Berechnung der Zinsen auf nachzuzahlende Steuern nach § 233a Abs. 2 AO, wogegen sich die Klägerin wandte. Das FG Niedersachsen entschied zugunsten der Klägerin. Demnach ist die Aufgabe der Investitionsabsicht im Jahr 2010 in materiell-rechtlicher Hinsicht ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr (2007) auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheides eingetreten ist.

Anmerkung: Sollte das Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, im Jahr der Anschaffung bzw. im Folgejahr nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist unter anderem der Abzug auch rückgängig zu machen. Der Zinslauf beginnt in diesem Fall jedoch bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzug geltend gemacht wurde.  

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages im nachfolgenden Veranlagungszeitraum

Keine Begünstigung für Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen

Das FG Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 02.02.2011 die Kosten für den Einbau einer Küche im Zusammenhang mit dem Bau eines Einfamilienhauses nicht als begünstigte Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG beurteilt. Nach der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung des Gesetzes kann für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag die Einkommensteuer um 20%, höchstens jedoch 600 EUR, gemindert werden. Begünstigt werden dabei handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die selbst genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers, der Austausch von Fenstern oder auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück. Nicht begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, also alle Maßnahmen, die mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Da der Kücheneinbau in zeitlichem und funktionalem Zusammenhang mit dem Neubau des Einfamilienhauses steht, beruft sich das FG auf die Gesetzeslage. Revision wurde nicht zugelassen.

Anmerkung: Nach der aktuellen Fassung des § 35a Abs. 3 EStG kann die Einkommensteuer für Handwerkerleistungen um 20% und maximal 1.200 EUR pro Jahr vermindert werden – allerdings auch nicht für Aufwendungen in Zusammenhang mit Neubau- bzw. Erweiterungsmaßnahmen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Nutzung mehrerer Wohnungen

Erwerb eines Treppenschräglifts als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Mit Urteil vom 06.04.2011 entschied das FG Baden-Württemberg, dass der Erwerb und die Montage eines Treppenschräglifts im Garten des Wohngrundstücks einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Wesentlich bei dieser Entscheidung ist, dass der Treppenschräglift als medizinisches Hilfsmittel zu werten und damit unzweifelhaft erforderlich sei, damit die zu 90% schwer gehbehinderte Klägerin ihren Garten überhaupt nutzen kann. Hinzu kommt, dass sie das Haus seit ihrer Kindheit bewohnt und Miteigentümerin ist. Der Annahme der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für den Erwerb und die Montage des Treppenschräglifts im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass der Treppenschräglift nicht innerhalb des Wohnhauses installiert wurde, sondern im dazugehörenden Garten. Der maßgebliche Zweck des Treppenschräglifts besteht nach Auffassung des FG darin, die Behinderung der Klägerin erträglicher zu machen und ihr eine sozialadäquate Nutzung ihres Miteigentums zu ermöglichen. Mit der Begründung, es handle sich dabei um entbehrlichen „Luxus“, dürfe deshalb die steuerliche  Anerkennung der Aufwendungen nicht versagt werden.  Auch kann von der Klägerin nicht verlangt werden, entweder von dem von ihr seit ihrer Kindheit bewohnten Hanggrundstück wegzuziehen oder aber ihren Garten nicht mehr zu nutzen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen

Das FG Rheinland-Pfalz hat eine Klage wegen Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen für ein kontraststarkes Fernsehgerät mit Urteil vom 23.03.2011 abgewiesen. Im Streitfall hatte der Kläger die Anschaffung eines neuen, qualitativ hochwertigen Fernsehgerätes aufgrund einer Sehkrafteinschränkung seiner Frau als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf entstehen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgeräts werden in dem Sinne keinesfalls als außergewöhnlich angesehen, da ein Fernsehgerät zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts gehört und die Kosten dafür üblicherweise jedem Steuerpflichtigen erwachsen. Zudem hat der Kläger für seine Aufwendungen einen Gegenwert erlangt und ist selbst auch Nutznießer des Neugerätes.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Neues Verfahren zur privaten Nutzung eines Dienstwagens

In einem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler beim FG Niedersachen unter dem Aktenzeichen 9 K 394/10 soll entschieden werden, ob die Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens anhand des Bruttolistenneupreises verfassungsmäßig ist. Der Vorteil einer privaten Dienstwagennutzung kann entweder durch das Führen eines Fahrtenbuches oder pauschal nach der 1-%-Regelung versteuert werden. Bislang wird bei der Pauschalbewertung der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung – ohne Beachtung von Rabatten – zugrunde gelegt. Da der von den Kraftfahrzeugherstellern ausgegebene Bruttolistenpreis jedoch oftmals 20 bis 25% über dem tatsächlichen Neuwagenpreis liegt, muss der Steuerzahler auf Basis der derzeitigen Bemessungsgrundlage  auch einen dementsprechend höheren geldwerten Vorteil versteuern. Letztlich bedeutet dies eine erhebliche, schleichende Steuererhöhung. Eine Entscheidung ist noch in diesem Jahr vorgesehen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Ungleichbehandlung beim pauschalen Kilometersatz