Übermittlung von Informationen an die deutsche Finanzverwaltung zu ausländischen Bankkonten ist verfassungsgemäß
von Björn Keller
Die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 36/21). Demzufolge können beispielsweise Schweizer Banken Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln, ohne damit die Grundrechte inländischer Steuerpflichtiger zu verletzen. Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen. Nachdem bereits das FG diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Die Übermittlung der Informationen dient dem verfassungslegitimen Zweck der Bekämpfung von grenzüberschreitender Steuerhinterziehung und ist somit gerechtfertigt. Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Staaten, die sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht dazu verpflichtet haben, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Unter anderem werden dafür Kontostände deutscher Steuerpflichtiger bei ausländischen Banken an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz