Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum

von Björn Keller

Bestimmte Steuerpflichtige dürfen für geplante betriebliche Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorab bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten als gewinn- und damit steuermindernden Investitionsabzugsbetrag berücksichtigen. Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 08.05.2009 darf der Betrag nur in einem Wirtschaftsjahr in der gesamten zulässigen Höhe geltend gemacht werden. Nun hat das Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 20.07.2010 entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag im Erstjahr teilweise angesetzt und im nachfolgenden Veranlagungszeitraum auf die zulässige Gesamthöhe aufgestockt werden darf. In seiner Entscheidung stützt sich das FG Niedersachsen auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG sowie den Willen des Gesetzgebers bei der Neugestaltung dieses Paragraphen. Da in der Vorgängervorschrift eine Aufstockung der Beträge in den Folgejahren möglich war, vertritt das Finanzgericht die Auffassung, dass der Gesetzgeber eine gewollte Änderung auch explizit bei der Neufassung des § 7g EStG formuliert hätte. Der Entscheid ist insbesondere bei nicht so hohem Einkommen oder sehr teuren Wirtschaftsgütern wichtig. In diesen Fällen ist es oft nicht sinnvoll, den Abzugsbetrag im ersten Jahr voll auszuschöpfen, weil er sich nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich auswirkt. Ebenso betrifft das Urteil Investitionen, bei denen sich die geplanten Anschaffungskosten erhöhen und der Investitionsabzugsbetrag bereits im vorhergehenden Jahr geltend gemacht wurde. Nach bisheriger Rechtslage konnte dann der zulässige Höchstbetrag nicht ausgeschöpft werden. Diese unternehmerfreundliche Auffassung des FG Niedersachsen liegt jetzt beim Bundesfinanzhof zur endgültigen Entscheidung. Einschlägige Fälle sollten vorerst durch Einlegung eines Einspruchs offen gehalten werden, bis der Bundesfinanzhof sein Urteil gefällt hat.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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