2013

Rechnungsberichtigung setzt zuvor erteilte erstmalige Rechnung voraus

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungsberichtigung setzt voraus, dass bereits eine erste, wenn auch unvollständige oder unrichtige Rechnung ausgestellt wurde. Für einen Mietvertrag, in dem ein monatliches Mietentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart wurde, gilt zusätzlich, dass der Vorsteuerabzug nur in Verbindung mit einem entsprechenden monatlichen Abrechnungsbeleg (z.B. Bankbeleg) erfolgen kann. Nur auf dieser Grundlage können Berichtigungen oder Konkretisierungen vorgenommen werden. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 10.01.2013. Im behandelten Fall betrieb der  Antragsteller in den Streitjahren 2003 bis 2006 ein Fotolabor in gemieteten Räumen. Im Ergebnis einer Betriebsprüfung wurde der Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen nicht anerkannt, weil die Miete nur unregelmäßig gezahlt wurde. Daran änderten auch nachträglich beigebrachte Aufstellungen des Vermieters "über die Mieten, die für die Räume in den vergangenen Jahren zu zahlen waren" und des Antragstellers nichts. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide, gegen die der Antragsteller Einspruch einlegte. Das FG entschied mit Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.07.2010, dass die Bestätigungen des Vermieters ausreichend sein könnten, um die Angaben im Mietvertrag so zu konkretisieren bzw. zu berichtigen, dass ein Vorsteuerabzug erfolgen kann. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit seiner Beschwerde, da ein Miet- oder Pachtvertrag, in dem lediglich das Entgelt und die Umsatzsteuer für eine monatliche Teilleistung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG ausgewiesen seien, nur dann für den Vorsteuerabzug genüge, wenn die Leistungsabschnitte durch monatliche Zahlungsaufforderungen oder Bankbelege konkretisiert würden. Derartige Belege lagen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung aber nicht vor. Die erst nachträglich angefertigten Aufstellungen des Vermieters stellten weder eine Konkretisierung bzw. Berichtigung des Leistungsgegenstandes dar, noch konnten sie als ein auf die Streitjahre zurückwirkender Zahlungsbeleg dienen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts und gab das Verfahren an das FG zurück.  Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die gebotene Konkretisierung erfolgte – durch eine monatliche Zahlungsaufforderung oder durch andere Zahlungsbelege – lag erstmalig eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vor.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Abrechnungspapiere

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines "AM General (USA) Hummer"

Obwohl ein Hummer verkehrsrechtlich als „Lkw geschlossener Kasten“ zugelassen ist und nur mit einem Lkw-Führerschein gefahren werden darf, entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 05.12.2012, dass ein solches Fahrzeug steuerlich als Pkw einzuordnen ist. Maßgeblich dafür ist, ob das Fahrzeug objektiv überwiegend zur Beförderung von Personen oder von Lasten bestimmt ist. Für die Einordnung sind demzufolge andere Kriterien heranzuziehen, als nur Gewicht, benötigter Führerschein oder verkehrsrechtliche Zulassung.  Im Streitfall klagte der Besitzer eines Hummer auf steuerliche Einordnung als Lkw. Das Leergewicht des Wagens betrug 3050 kg, das zulässige Gesamtgewicht 4676 kg und die Nutz- oder Aufliegelast 990 kg. Die Bodenfläche der Führerkabine war mit 4 qm und die offene Ladefläche einschließlich der auf die Radkästen entfallenden Fläche mit 2,37 qm angegeben. Nach dem dauerhaften Ausbau einer der beiden Rücksitze waren drei Sitzplätze einschließlich des Führersitzes vorhanden. Das Finanzamt ordnete das Fahrzeug dennoch als Pkw ein und legte die Kraftfahrzeugsteuer auf Basis des Emissionsschlüssels 15 auf jährlich 2.329 EUR fest. Einspruch und Klage waren erfolglos. Mit seiner Revision rügte der Kläger die Verletzung des § 8 Nr. 2 KraftStG, da sein Fahrzeug bei Gesamtbetrachtung aller objektiven Merkmale wie Herstellerkonzeption, Emissionseinstufung, Auslegung von Fahrgestell und Karosserie, Nutzlast, Motorisierung, Anzahl der Sitzplätze und äußeres Erscheinungsbild ein Lkw sei. Zudem dürfe das Fahrzeug auch nicht mit einem Pkw-Führerschein geführt werden und der Fahrgastraum sei zur Beförderung von Lasten vorgesehen. Der Bundesfinanzhof folgte allerdings mit seinem Urteil den Entscheidungen der Vorinstanzen. Neben den für die Einstufung heranzuziehenden Merkmalen (die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung, die Gestaltung der Karosserie, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers) kommt der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Typisierend ist ein Fahrzeug dann als Pkw einzustufen, wenn die Ladefläche oder der Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. Hinzu kommt, dass die Nutz- und Aufliegelast des Hummer mit 990 kg weniger als ein Viertel seines zulässigen Gesamtgewichts beträgt; dieses Verhältnis zwischen Nutzlast und zulässigem Gesamtgewicht indiziert keine überwiegende Verwendung zu Zwecken des Gütertransports. Unerheblich ist, dass das Fahrzeug nicht mit einem Pkw-Führerschein auf öffentlichen Straßen geführt werden darf.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die Wohnräume und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10.04.2013. Das häusliche Arbeitszimmer unterliegt der Abzugsbeschränkung und ist steuerlich lediglich pauschal mit 1.250 € zu berücksichtigen. Im Streitfall erzielte der Kläger neben Einkünften als angestellter Oberarzt auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für diese Tätigkeit benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er im Obergeschoss des Zweifamilienhauses ein ausschließlich beruflich genutztes Büro eingerichtet hatte. Zwischen den Büroräumen im Obergeschoss und dem Wohnbereich im Erdgeschoss bestand keine direkte Verbindung. Das Büro war nur über einen separaten Treppenaufgang zugänglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte. Für Büro- und Wohnbereich existierte je ein Mietvertrag. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt hingegen wertete das Büro als häusliches Arbeitszimmer und ließ deshalb nur die dafür festgesetzte Pauschale zum Abzug zu. Zwar gab das FG dem Kläger Recht, der Bundesfinanzhof jedoch hob im Revisionsverfahren das Urteil des FG wieder auf und wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung entfällt der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Im zu entscheidenden Fall wurde das gesamte Grundstück mit Gebäude ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzt. Die beruflichen und privaten Räume standen im Zusammenhang zur häuslichen Sphäre.  Weiterhin wurde darauf verwiesen, dass das Arbeitszimmer des hauptberuflich als Oberarzt tätigen Klägers nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete und demzufolge auch kein unbeschränkter Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG gegeben war.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Häuslicher Übungsraum eines Berufsmusikers gilt als Arbeitszimmer

Mietvertrag zwischen Eltern und Kind muss Fremdvergleich standhalten

Mit Urteil vom 01.08.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass Mietverträge zwischen nahen Angehörigen nur der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, wenn sie steuerrechtlich anzuerkennen sind. Die Vereinbarungen müssen demzufolge bürgerlich-rechtlich wirksam sein und sowohl hinsichtlich Gestaltung als auch Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Die Hauptpflichten wie die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch sowie die Entrichtung der vereinbarten Miete müssen daher im Mietvertrag eindeutig formuliert und auch entsprechend realisiert werden. Im strittigen Sachverhalt hatten die Kläger -  ein Ehepaar - im Jahre 2000 eine 51,23 m² große Eigentumswohnung erworben, die sie vom 01.04.2001 bis 31.10.2006 an ihren Sohn vermieteten. Der handschriftlich erstellte Formularmietvertrag enthielt unter § 3 Nr. 1 die Kaltmiete in Höhe von  251,03 DM (128,34 EUR)  mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt“. Nach einer umfassenden Sanierung mit Kosten in Höhe von 11.525 EUR vermieteten die Kläger die Wohnung ab 01.02.2007 an ihre Tochter. Dabei verwendeten sie das gleiche Formular mit dem gleichen handschriftlichen Zusatz. Den in der Einkommensteuerklärung für das Streitjahr 2006 geltend gemachten Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 16.768 EUR erkannte das Finanzamt wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht nicht an. Der Bundesfinanzhof folgte mit seinem Urteil den Entscheidungen der Vorinstanzen. Er begründete eindeutig, dass der Mietvertrag zwischen den Klägern und ihrem Sohn zu Recht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurde, da sich ein fremder Mieter auf eine "der Anerkennung durchs Finanzamt" vorbehaltene Festlegung der Miete als vertraglicher Hauptpflicht keinesfalls einlassen würde. Dieser schwerwiegende Mangel des Mietvertrages sei deshalb als eine erhebliche Abweichung von dem zwischen Fremden Üblichen anzusehen. Ein solcher Vertrag könne allenfalls zwischen Angehörigen Bedeutung erlangen und umgesetzt werden. Er sei als Ausdruck eines den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierenden Näheverhältnisses zu werten. Mit der gewählten Vertragsgestaltung werde die private Veranlassung dokumentiert.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Mindestangaben für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

In seinem Urteil vom 13.11.2012 befasste sich der Bundesfinanzhof erneut mit den Mindestangaben im Fahrtenbuch, damit dieses als ordnungsgemäß erstellt gilt und somit steuerlich anerkannt werden kann. Generell muss ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Nachträgliche Einfügungen oder Änderungen sind dadurch auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Neben Datum und Fahrtzielen sind grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner oder andere konkrete Angaben der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Dabei ist jede einzelne berufliche Nutzung einzeln und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs anzugeben. Bei ausschließlich dienstlichen Reisen zu mehreren Kunden können die Fahrten miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Am Ende der gesamten Reise ist ebenfalls der Gesamtkilometerstand aufzuzeichnen. Zu beachten ist, dass auch im Rahmen dieser Erleichterung die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie aufgesucht wurden, aufzuführen sind. Im Streitfall hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen überlassen bekommen, den er auch für private Zwecke nutzte. Anstelle der 1-%-Regelung begehrte der Kläger die tatsächlich entstandenen Kosten anhand des von ihm geführten Fahrtenbuchs zugrunde zu legen. Dieses enthielt handschriftlich geführte, fortlaufende Grundaufzeichnungen der Fahrten nach Datum, Uhrzeit, Kilometerständen und gefahrenen Kilometern – hinsichtlich Reiseroute und Ziel war bei beruflich veranlassten Fahrten jeweils nur "Außendienst" vermerkt. Zu den besuchten Personen, Firmen oder Behörden war im Fahrtenbuch lediglich ein handschriftlicher Vermerk "siehe Anlage" angegeben. Die zusätzlichen Erläuterungen in Form eines Ausdrucks des vom Arbeitgeber elektronisch geführten Terminkalenders enthielten Datum, Uhrzeit, Name und Adresse der jeweils aufgesuchten Kunden. Das FG beurteilte das Fahrtenbuch als ordnungsgemäß und änderte den vom Finanzamt ergangenen Einkommensteuerbescheid dahingehend, dass der Sachbezug aus der Überlassung des Dienstwagens auf Grundlage der Fahrtenbuchaufzeichnungen ermittelt und angesetzt wurde. Der Bundesfinanzhof wies jedoch das Urteil zurück. Im strittigen Fahrtenbuch sind die Fahrten nicht entsprechend der vorgenannten Grundsätze vollständig wiedergegeben. Insbesondere enthält es selbst keine Angaben zu den Ausgangs- und Endpunkten der jeweiligen Fahrten und den jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartnern. Diese Daten gehören aber zu den unverzichtbaren Angaben, die im Fahrtenbuch selbst und nicht in einer Anlage zu machen sind. Bereits in einem vorausgehenden Urteil hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass unzureichende Angaben im Fahrtenbuch nicht durch Tagebuchaufzeichnungen des Arbeitnehmers ergänzt werden können. Entsprechendes gilt für vom Arbeitgeber erstellte Listen und Ausdrucke des Terminkalenders. Auch dann liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor und somit ist die 1-%-Regelung anzuwenden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Hintergründe zur Nachricht:

Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch