Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten
Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20. November 2024 (VI R 21/22) entschied, führt das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zwecks Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 (IX R 5/23) entschied, muss die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, vom Geschädigten versteuert werden. Die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Einkommensteuer gehört zu den steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
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Erbschaftsteuer-Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
Der zivilrechtlich wirksame Verzicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass dessen Kind, also dem Enkelkind des Erblassers, der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren wäre. Die Fallgruppen "Kinder tatsächlich verstorbener Kinder" und "Kinder von als fiktiv verstorben geltenden Kindern" werden nicht gleichgesetzt.
Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage
Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13. August 2024 (IX R 31/23) entschied, dürfen Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer modernen Heizungsanlage, erst vorgenommen werden nach der Montage sowie der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Installationsunternehmens. Nur die Fertigstellung der Maßnahme genügt nicht.
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Bundesfinanzhof hält Aussetzungszinsen von monatlich 0,5 % für verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 08. Mai 2024 (VIII R 9/23) das Bundesverfassungsgericht angerufen, da er den gesetzlichen Zinssatz von monatlich 0,5 % beziehungsweise 6 % pro Jahr für Aussetzungszinsen für verfassungswidrig hält.
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