Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an die eigene Biogasanlage

von Björn Keller

Fahrzeuge werden nicht ausschließlich zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet, wenn sie von einer Personengesellschaft eingesetzt werden, um von ihr landwirtschaftlich erzeugte Produkte zu einer ebenfalls von ihr gewerblich betriebenen Biogasanlage zu befördern. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (IV R 11/23). In diesem Fall entfällt auch die Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge. Im Streitfall ist die Klägerin eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut überwiegend Silomais aber auch Roggen an. Außerdem betreibt sie eine Biogasanlage, deren erzeugter Strom verkauft wird. Der Silomais wird vollständig für die Biogasanlage verwendet, während der Roggen nur zu knapp 6 % in der Biogasanlage mit verstromt wird. Der überwiegende Teil ist für den Verkauf bestimmt. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide befördert die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Buchst. a und c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Nach diesem Gesetz wird eine Befreiung der Kraftfahrzeugsteuer unter anderem für Anhänger gewährt, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das für die Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch FG und Bundesfinanzhof sind der Ansicht, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Der Bundesfinanzhof begründete die Entscheidung damit, dass ertragsteuerrechtlich keine land- oder forstwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wenn in einer Biogasanlage Strom gewonnen wird, der gegen Entgelt an einen Energieversorger geliefert wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu insgesamt gewerblichen Einkünften führt oder ob dies der Fall ist, weil eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliegt. Für die Befreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG ist nicht maßgebend, ob die privilegierte Tätigkeit von einem Einzelunternehmer, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird. Auch ist unerheblich, ob sie ausschließlich oder neben einer anderen, insbesondere gewerblichen Tätigkeit ausgeübt wird. Entscheidend für das Versagen der Steuerbefreiung für die beiden Anhänger ist, dass diese auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt werden. Damit dient die Beförderung zum erheblichen Teil dem Betrieb der Biogasanlage und nicht, wie es die Kfz-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert, ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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