2024
Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche
Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm können entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. In diesen Fällen besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20. Juni 2023 (IX R 17/21). Im strittigen Fall hatte ein Elternpaar drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von 290, 322 beziehungsweise 331 qm erworben. Diese vermietete es unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Die Vermietung führte für das Elternpaar zu jährlichen Verlusten zwischen 172.000 € und 216.000 €. Durch die Verrechnung mit ihren sonstigen Einkünften ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis, die das FA allerdings versagte. Nachdem Einspruch und Klage abgewiesen wurden, stellte der Bundesfinanzhof klar, dass bei einer Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm ein aufwendig gestaltetes oder ausgestattetes Objekt angenommen wird. Bei diesen Immobilien spiegelt die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen wider. Somit fehlt die Grundlage für die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht. Der Vermieter muss in dem Falle regelmäßig nachweisen, dass er mit der Vermietung die Absicht verfolgt, über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis zu erwirtschaften. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, weil über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet wurden, ist die Vermietungstätigkeit als eine steuerlich nicht zu beachtende sogenannte Liebhaberei zu werten. In diesem Falle sind die daraus entstandenen Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar. Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten, wie auch im behandelten Streitfall, nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten PKW
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn im Sinne der §§ 4 und 5 EStG. Dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung (AfA) infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16. Juni 2020 (VIII R 9/18). Im entschiedenen Fall hatte sich der Kläger im Mai 2008 einen PKW zum Nettopreis in Höhe von 74.115 € angeschafft. Diesen nutzte er bis einschließlich 2013 zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Im gesamten Zeitraum führte er das Fahrzeug in seinem betrieblichen Vermögen. Unter Zugrundelegung einer fünfjährigen Nutzungsdauer war der PKW bis zum Abgang aus dem Betriebsvermögen im Streitjahr vollständig abgeschrieben. In den Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2008 bis 2013 berücksichtigte das FA erklärungsgemäß jeweils Betriebseinnahmen aus der privaten Nutzungsentnahme des PKW in Höhe von 75 % der entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Im Streitjahr schaffte der Kläger einen neuen PKW an. Dabei gab er den bis dahin genutzten PKW für 28.000 € in Zahlung. In der Einkommensteuererklärung für 2013 gab der Kläger nur ein Viertel des Anrechnungspreises, also 7.000 €, als Betriebseinnahme an. Das FA allerdings setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des gesamten Anrechnungsbetrages in Höhe von 28.000 € fest. Die dagegen eingereichte Klage wies das FG ab. Der Kläger ging in Revision und beantragte, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 21.000 € gemindert werden. Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Er stellt klar, dass das FG die Inzahlunggabe des PKW als steuerbares Veräußerungsgeschäft gewertet hat, aus dem der Kläger einen Veräußerungserlös in Höhe von 28.000 € erzielte. Der in Zahlung gegebene PKW stellte gewillkürtes Anlagevermögen des Klägers dar, da nach den tatsächlichen Feststellungen des FG der PKW in sämtlichen Veranlagungszeiträumen im Anlageverzeichnis ausgewiesen wurde. Diese Zuordnung war auch zulässig. Bei der Inzahlunggabe des PKW handelt es sich steuerrechtlich um eine vollentgeltliche Veräußerung. Da zum Veräußerungszeitpunkt der noch vorhandene Restbuchwert des PKW in Höhe von 0 € als Betriebsausgabe abzuziehen war, ergab sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 28.000 €. Dieser war in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof betonte, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme einerseits und dessen spätere Veräußerung andererseits unterschiedliche Vorgänge betreffen, die getrennt zu betrachten sind. Die Besteuerung der Veräußerung unter Aufdeckung stiller Reserven ist ausschließlich Folge der vollumfänglichen Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen. Die Steuerverstrickung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Bereich der Gewinneinkünfte, die zulasten (Realisierungsgewinne) wie zugunsten (Realisierungsverluste) des Steuerpflichtigen wirkt, ist auch verfassungsrechtlich korrekt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen aus Kapitalgesellschaften und Gestaltungsmissbrauch bei gezielter Herbeiführung von Veräußerungsverlusten
Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 03. Mai 2023 (IX R 12/22) entschied, muss sich die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist nicht zulässig. Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht unbedingt rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO. Im entschiedenen Fall handelte es sich bei den Klägern um ein Ehepaar. Die Ehefrau hatte im November 2015 als Alleingesellschafterin eine GmbH gegründet, deren Geschäftsgegenstand der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien war. Das Stammkapital betrug zunächst 25.000 €. Es war eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1 € (Nr. 1 bis 25 000). Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH Mitte Dezember 2015 wurde eine Kapitalerhöhung um 1.000 € vorgenommen. Dafür schuf die GmbH einen weiteren Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.000 € (Nr. 25 001). Diesen Geschäftsanteil übernahm ebenfalls die Klägerin. Zudem zahlte sie beschlussgemäß hierfür neben dem Nennbetrag ein Aufgeld von 500.000 € in die freie Kapitalrücklage der GmbH ein. Am 28. Dezember 2015 veräußerte die Klägerin 300 Geschäftsanteile, Nr. 24 701 bis 25 000 im Nennwert von je 1 € sowie den neuen Geschäftsanteil Nr. 25 001 zum Kaufpreis von 26.000 € an den Ehemann. Dieser wurde dadurch zu 5 % am Kapital der GmbH beteiligt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin aus der Veräußerung der GmbH-Geschäftsanteile einen gemäß § 17 EStG zu berücksichtigenden Verlust in Höhe von 475.000 €, der nach den Grundsätzen des Teileinkünfteverfahrens mit 285.000 € anzusetzen war. Das Finanzamt erkannte jedoch den Verlust, der aus der Veräußerung des neu geschaffenen Geschäftsanteils Nr. 25 001 herrührte, nicht an. Der Klägerin habe es aufgrund der hohen Anschaffungskosten (1.000 € Nennwert zuzüglich 500.000 € Aufgeld) an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Es ermittelte aus den veräußerten Anteilen einen Gewinn. Sowohl das zuständige FG als auch der Bundesfinanzhof widersprachen dieser Auffassung. Es wurde klargestellt, dass bei der Bewertung des Falles sich die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen muss. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist nicht gestattet. Demzufolge lag im Streitfall kein Gestaltungsmissbrauch der rechtlichen Möglichkeiten vor. Ebenso konnten keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht erkannt werden, die auch langfristig keine positiven Einkünfte hätte erwarten lassen. Zudem darf ein Steuerpflichtiger Veräußerungsgeschäfte so gestalten, dass er sich steuerlich möglichst günstig stellt. So war die Klägerin weder verpflichtet, die GmbH von vornherein mit einem höheren Stammkapital auszustatten, noch eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage zu leisten, die sich auf sämtliche Geschäftsanteile verteilt hätte. Auch ist unwichtig, ob die Veräußerung an einen fremden Dritten oder an einen nahen Angehörigen erfolgt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz