2020

Fahrschulunterricht ist kein steuerfreier Schulunterricht

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2019 (V R 7/19) handelt es sich beim Fahrunterricht in einer Fahrschule um einen spezialisierten Unterricht. Es werden keine Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt, vertieft oder entwickelt, so wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. Deshalb ist Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 nicht umsatzsteuerfrei. Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das FG. Auch der Bundesfinanzhof wies die Revision der Fahrschule zurück. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die im Sinne von § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei ist. Die Fahrschule kann sich auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL berufen, wonach der Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befrei sind. Der Bundesfinanzhof hatte dazu bereits ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtet, das dieser mit seinem Urteil vom 14.03.2019 (C 449/17) beantwortete. Darin wird ausdrücklich dargelegt, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts den Fahrunterricht einer Fahrschule im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kfz der Klassen B und C1 nicht umfasst. Diesem Urteil schloss sich der Bundesfinanzhof an.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 06.06.2019 (IV R 30/16) entschied, werden bei einer Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bei zusätzlichen gewerblichen Beteiligungseinkünften im Rahmen der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Diese unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Demnach ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform so auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Im Streitfall bezog eine KG im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. In geringem Umfang erzielte sie zudem gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften. Auf Grund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte stellte das Finanzamt sämtliche Einkünfte der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Einkünfte aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit der Klägerin durch die gewerblichen Beteiligungseinkünfte infiziert seien. Dadurch wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen umqualifiziert in gewerbliche Einkünfte. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Anwendung der Abfärberegelung angesichts des äußerst geringen Anteils der gewerblichen Beteiligungseinkünfte im Streitjahr unverhältnismäßig sei. Dabei berief sich die KG auf eine vorherige Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach für Gesellschaften, die neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen, geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung führen. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Er stellte klar, dass diese Regelung nur für Personengesellschaften gilt, die auch Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit beziehen. Gewerbliche Beteiligungseinkünfte hingegen führen einkommensteuerrechtlich immer zur Umqualifizierung nicht gewerblicher in gewerbliche Einkünfte, unabhängig von ihrem Umfang. Es handelt sich insoweit um eine grundsätzlich zulässige Typisierung, mit der Einkünfte einer Einkunftsart insgesamt einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden. Diese Umqualifizierung kann entsprechend den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch zu steuerrechtlichen Vorteilen führen, beispielsweise bei einer Verlustberücksichtigung oder einer Rücklagenbildung. Mit Blick auf die Gewerbesteuer ist die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte jedoch nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar sind (anders als die Abfärbewirkung bei originär gewerblicher Tätigkeit). Dadurch wird eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern vermieden. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass die Abfärbewirkung bei zusätzlich originär gewerblicher Tätigkeit unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft verhindern soll und somit gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden. Bei gewerblichen Beteiligungseinkünften besteht diese Gefahr nicht, da sie wie im Streitfall bei der KG (Obergesellschaft) einkommensteuerrechtlich infolge ihrer Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG ohnehin nicht mit Gewerbesteuer unterliegen. Insoweit bedarf es keiner Abfärbewirkung.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Sachsen hilft sofort und Soforthilfe-Zuschuss

Unternehmer in Sachsen, welche durch die Corona-Epidemie in Not geraten sind, können Liquiditätshilfedarlehen mit einer Höhe von bis zu € 50.000 und einer Laufzeit von zehn Jahren bei der Sächsischen Aufbaubank beantragen. 

Weitere Informationen sowie die Formulare zur Antragstellung finden Sie hier:

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp

Zudem werden Kleinstunternehmen bundesweit mit einem Einmalzuschuss zwischen bis zu € 9.000 und € 15.000 unterstützt. Die jeweiligen Ausgestaltungen unterscheiden sich jedoch zwischen den einzelnen Bundesländern. Ferner gibt es in anderen Bundesländern ergänzende Förderprogramme.

Weitere Informationen sowie die Formulare zur Antragstellung in Sachsen finden Sie hier:

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp

 

Sprechen Sie mich bei Fragen bitte an.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Stand 03.04.2020

Co­ro­na­vi­rus: Mil­li­ar­den-Hilfs­pro­gramm und Schutz­schild

Die Bundesregierung bringt Hilfen für durch die Corona-Epidemie in Not geratene Unternehmen auf den Weg. Dies betrifft beispielsweise die Beantragung von Kurzarbeitergeld oder Liquiditätshilfen. Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

https://www.sab.sachsen.de/

Zudem kommt auch die Herabsetzung von Vorauszahlungen auf Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer in Betracht.

Bundesweit sollen Zuschüsse für Kleinstunternehmen in Höhe von bis zu € 15.000 gewährt werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Maßnahme ist aber noch abzuwarten.

 

Sprechen Sie mich hierzu an.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Stand: 22.03.2020

Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Renovierungs- und Umbaukosten für Räumlichkeiten, die weitestgehend privaten Wohnzwecken dienen, erhöhen nicht die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können auch nicht als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben berücksichtigt werden. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14.05.2019 (VIII R 16/15). Im Streitfall nutzte der Kläger für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater in seinem Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer. Unstreitig bildete es den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Das Arbeitszimmer machte 8,43% der Gesamtfläche aus. Im Jahr 2011 wurden das Badezimmer und der vorgelagerte Flur umfassende umgebaut. Der Kläger machte für das Streitjahr anteilige Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.400 € berücksichtigte das Finanzamt – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht. Im Gegensatz zum FG bestätigte der Bundesfinanzhof grundsätzlich die Auffassung des Finanzamts. Nach seinem Urteil sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind jedoch Kosten für Räume, die dem Kläger fast ausschließlich zu privaten Wohnzwecken dienen, wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur. In dem Falle handelt es sich nicht um Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufteilbar und anteilig abzugsfähig sind. Zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses des Klägers hatte das FG keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Somit konnte in der Sache nicht abschließend entschieden werden. Der Bundesfinanzhof verwies die Sache deshalb an das FG zurück. Sollten nämlich nur Kosten für die Rollladenanlage des Wohnzimmers entstanden sein, wären auch diese nicht abziehbar.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz