2011
Bescheinigung über nicht ausgeglichene Verluste bis 15. Dezember anfordern
Bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer auf im Kalenderjahr erzielte Kapitalerträge hat die auszahlende Stelle zu berücksichtigen, dass negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen sind. Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Auf Verlangen hat die auszahlende Stelle über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen, sodass die Verluste in einem anderen Depot berücksichtigt werden können - der Verlustübertrag ins Folgejahr entfällt in diesem Fall. Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss der auszahlenden Stelle bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen. Überträgt ein Kapitalanleger seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden Stelle auf sein Verlangen hin die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; in diesem Falle darf dann keine Bescheinigung erteilt werden. Kapitalanleger müssen hier darauf achten, dass die Feststellung und Übertragung der Verluste ordnungsgemäß erfolgt.
Zudem ist von Kapitalanlegern zu berücksichtigen, dass bei positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von bis zu € 801,00 (bei zusammenveranlagten Ehegatten € 1.602,00) die Abgabe eines Freistellungsauftrages bei der inländischen Stelle, bei der die Kapitalerträge erzielt werden, sinnvoll sein kann, um auf diese Weise den Abzug von Kapitalertragsteuer zu vermeiden. Zwar können entsprechende Beträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung angerechnet werden und sind somit nicht verloren - dass erst gar kein Steuerabzug vorgenommen wird, erscheint jedoch vorteilhafter.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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Kein Betriebsausgabenabzug für PKW-Oldtimer
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 10.08.2011, dass Aufwendungen für einen PKW-Oldtimer auch dann nicht den Gewinn schmälern dürfen, wenn dieser ausschließlich für gelegentliche Kundenbesuche genutzt wird. Damit wurde das Urteil des FG Baden-Württemberg bestätigt. Aufwendungen für PKW-Oldtimer fallen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als ähnliche Zwecke ebenfalls unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, da sie eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die dort aufgeführten. Nach dieser Vorschrift im EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Im strittigen Fall ging es um einen 28 Jahre alten Jaguar E-Type. Der Aufwand für dieses Fahrzeug wurde als unangemessener Repräsentationsaufwand angesehen. Auch wenn ein derartiger Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet sei und zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, bedeute das nicht, dass damit die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen wäre.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten
Mit Beschluss vom 17.08.2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren angefallenen Anwaltskosten zum Abzug als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zugelassen werden. Im strittigen Fall ging es um ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue. Nach aktueller Rechtsprechung sind Werbungskosten über den Wortlaut des angeführten Paragraphen hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind, wenn also objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, können demnach Erwerbsaufwendungen begründen und zu Werbungskosten führen. Dabei ist es nach § 40 AO für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst gewesen ist, wenn also die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Allerdings setzt nach bisheriger Rechtsprechung die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die schuldhaften Handlungen nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbare Handlung mit der Erwerbstätigkeit nur insoweit im Zusammenhang steht, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft, wenn z. B. eine Kassiererin in die Kasse greift. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, da dann das Verhalten des Arbeitnehmers allein von privaten Gründen getragen wurde. Ein Ausschluss des Werbungskostenabzugs greift jedoch dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue vorgeworfen wird.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Änderungen beim Gründungszuschuss im Vermittlungsausschuss
Am 23.09.2011 hat der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt und damit unter anderem auch wesentliche Verschärfungen der Bedingungen für den Bezug von Gründungszuschuss beschlossen. So sollen der Rechtsanspruch auf diese Leistung abgeschafft und in die Bewilligung in das Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters gelegt werden. Die Förderdauer der ersten Phase soll von neun auf sechs Monate gekürzt werden. Im Gegenzug soll die zweite Phase auf neun Monate ausgedehnt werden. Zudem soll der für den Bezug notwendige Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt der Gründung statt 90 nun 150 Tage betragen, was eine wesentliche Verschlechterung darstellt. Die Regelungen zum Gründungszuschuss sollten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten – also im Oktober bzw. November 2011. Im Bundesrat konnte das Gesetz nun jedoch keine Zustimmung finden und wurde am 14.10.2011 in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Der Bundesrat sprach sich hierbei in seiner Stellungnahme insbesondere gegen die geplanten Änderungen beim Gründungszuschuss aus. Somit ist das kurzfristige Inkrafttreten des Gesetzes verhindert. Dem Vernehmen nach, brachten die Beratungen des Vermittlungsausschusses am 08.11.2011 keinen Durchbruch und wurden auf den 22.11.2011 vertagt. Gründungswilligen, die noch nach den aktuellen Regelungen Gründungszuschuss beantragen möchten, sei jedoch empfohlen, kurzfristig einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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Allgemeine Informationen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Die bisherige Lohnsteuerkarte auf Papier soll ab dem kommenden Jahr endgültig ausgedient haben. Dann werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und Arbeitgebern in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die bundesweit rund 40 Millionen Arbeitnehmer erhalten in den kommenden Wochen nun von ihrer jeweiligen Finanzverwaltung per Post die ab dem 01.01.2012 für sie gültigen Steuerdaten zugesandt. Es empfiehlt sich, diese „Elektronischen LohnSteuerabzugsMerkmale“ (ELStAM) sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls beim zuständigen Finanzamt eine Korrektur zu veranlassen. Insbesondere bisher eingetragene Freibeträge sind in jedem Falle neu zu beantragen. Erforderliche Änderungen der persönlichen ELStAM sollten über den Postweg eingereicht werden. Durch das papierlose Verfahren soll die Kommunikation zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Finanzämtern und Meldebehörden künftig in hohem Maße vereinfacht werden. Seitens der Finanzverwaltung wird bei der Speicherung und Übermittlung der Lohnsteuerdaten die strikte Beachtung des Datenschutzes zugesichert. Eine Einsichtnahme soll ausschließlich mit der persönlichen Identifikationsnummer möglich sein. Außerdem könne der Arbeitnehmer den Datenabruf für einzelne oder alle Arbeitgeber sperren. Grundsätzlich sei nur der aktuelle Arbeitgeber zum Abruf der ELStAM befugt. Alle Abrufe werden zudem protokolliert. Ob das Verfahren tatsächlich ab dem 01.01.2012 zum Einsatz kommt, bleibt allerdings abzuwarten.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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