2018

Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14.09.2017 (III R 19/16) entschied, endet die Gewährung von Kindergeld aufgrund einer Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. Diese Präzisierung war erforderlich, weil gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG eine Kindergeldgewährung voraussetzt, dass sich ein Kind in Berufsausbildung befindet. Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“. Nach der landesrechtlichen Verordnung des Landes Baden-Württemberg dauert diese drei Jahre. Dementsprechend lief der Ausbildungsvertrag vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015. In diesem Monat wurden ihr auch die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015 erhielt sie weiterhin die Ausbildungsvergütung, befand sich also offiziell noch in Ausbildung. Erst ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen. Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Sie hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf. Das FG hingegen gestattete das Kindergeld für den Monat August. Auch die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen des Streitfalles präzisierte der Bundesfinanzhof mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zugleich der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Im Streitfall war jedoch das Ausbildungsende durch die Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt. Danach dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war daher nicht anwendbar. Demzufolge schloss im entschiedenen Fall die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats ab.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Von einem Forderungsausfall ist jedoch erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) für den Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer. Im Streitfall gewährte der Kläger einem Dritten im Jahr 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 01.08.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung in seiner Einkommensteuererklärung für 2012 als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und FG nicht. Nach ihrer Meinung würden Aufwendungen, die das Kapital eines Darlehens betreffen, nicht von § 20 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung berücksichtigt. Die Revision hiergegen hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des FG auf. Er stellte klar, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden soll. Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die (ohne Berücksichtigung der gesondert erfassten Zinszahlungen) unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen. Aus dieser Gleichstellung folgt, dass die Fälle der Veräußerung und der Rückzahlung im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 20 Abs. 4 EStG den gleichen Grundsätzen unterliegen. Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt allerdings erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners besagt in der Regel noch nicht, ob tatsächlich keinerlei Rückzahlungen mehr möglich sind. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Deshalb muss im Streitfall das FG dazu in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen treffen. Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, war im Rahmen der Revision nicht Gegenstand der Entscheidung. Jedoch dürfte die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten auch in diesen Fällen beeinflussen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis bei den Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim kommen als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei. Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen ist gemäß dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag (im Streitjahr 8.130 €, jetzt 9.000 €) zu schätzen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 04.10.2017 (VI R 22/16). Im Streitfall war ein Ehepaar seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht. Es bewohnte ein Doppelzimmer (Wohnschlafraum mit einem Vorraum, Einbauschrank, Dusche und WC). Ihr alter Haushalt wurde aufgelöst. Für die Unterbringung in dem Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten nach Abzug von Erstattungsleistungen anderer Stellen Kosten in Höhe von ca. 27.500 €. Diese minderten sie monatsanteilig um eine Haushaltsersparnis für eine Person und machten den Restbetrag von 24.185 € in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt setzte hingegen eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute an und kürzte die geltend gemachten Aufwendungen entsprechend. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG zurück. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorinstanz weitgehend. Die Eheleute seien beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung sei daher die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten anzusetzen. Die in den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke, Unterkunft und Ähnliches seien typische Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen und aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Diese werden bereits durch den in § 32a EStG geregelten Grundfreibetrag in Höhe des Existenzminimums abgegolten. Die Klage hatte nur hinsichtlich einer stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Belastung gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 Erfolg, wodurch sich diese um 664 € minderte.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Abzugsfähigkeit von Schulgeld beim Besuch einer Privatschule

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.06.2017 (X R 26/15) entschied, obliegt die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses beim Besuch einer Privatschule nicht den Schulbehörden, sondern ist Aufgabe der Finanzbehörden. Demzufolge setzt der Abzug von Sonderausgaben für Schulgeld keinen Grundlagenbescheid der zuständigen Schulbehörde voraus. Wird die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen schulischen Abschluss von einer Privatschule nicht gewährleistet, ist das Schulgeld nicht in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar. Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte dennoch für das Streitjahr 2010 den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das FG hingegen war der Auffassung, ein solcher Bescheid sei gesetzlich nicht gefordert. Zudem bejahte es die Erfüllung der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug, da die Ausbildung im Vollzeitunterricht von qualifizierten Lehrkräften nach staatlich vorgegebenen, genehmigten und vom Kultusministerium beaufsichtigten Lehrplänen erfolgte. Der Bundesfinanzhof sah dies ebenso. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG zeigten, dass ein Grundlagenbescheid der Schulbehörde nicht erforderlich ist. Zwar könne es aufgrund fehlender Sachkompetenz nicht zweckmäßig erscheinen, wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichte und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraue. Dem zuständigen Finanzamt sei es jedoch vorbehalten, sich jederzeit mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Steuererklärungsfristen und Fristverlängerungen für das Kalenderjahr 2017

Am 02.01.2018 wurden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen veröffentlicht. Steuererklärungen des Kalenderjahres 2017 zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes sind bis zum 31.05.2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Die Fristverlängerung erfolgt bis zum 31.12.2018. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt. Hier geht die Fristverlängerung bis zum 31.05.2019. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28.02.2019 bzw. in den Fällen Land- und Forstwirtschaft bis zum 31.07.2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen oder für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2017 endete. Im letzteren Falle ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.  Es ist zu beachten, dass die Finanzämter Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern können. Diese Möglichkeit besteht, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden oder sich aus der Veranlagung eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat. Ebenfalls können bei Erwartung hoher Abschlusszahlungen, bei Feststellung von Verlusten für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften oder wenn es die Arbeitslage der Finanzämter erfordert die Erklärungen vor Ablauf der allgemeinen Fristverlängerung angefordert werden. Obwohl die §§ 109 und 149 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens am 01.01.2017 in Kraft getreten sind, erfolgt deren erstmalige Anwendung für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12. 2017 liegen. Bis dahin sind die genannten Paragraphen weiterhin in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz