2015
Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten
Mit seinem Urteil vom 28.01.2015 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs in Höhe von 25% (Abgeltungsteuersatz) für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn der Darlehensgeber aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses auf den Partner beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Kehrbezirk eines selbständigen Schornsteinfegers - regelmäßige Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit?
Mit seinem Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass der Kehrbezirk eines selbständigen Schornsteinfegers, dessen Büro und Lager sich außerhalb seines Kehrbezirkes befinden, nicht als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen werden kann.
Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs
In seinem Urteil vom 11.11.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass Versorgungsbezüge eines Pensionärs nicht in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung einzubeziehen sind.
Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen
Mit seinem Urteil vom 23.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass Fahrtkosten eines Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keiner eine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.
Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung bei geringfügigen gewerblichen Einkünften
Eine Rechtsanwalts-GbR ist gewerblich tätig, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. Ihre Einkünfte werden nur dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert (sogenannte Abfärbewirkung), wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.