2012

Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Mit seinem Urteil vom 01.03.2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor allem Datum und Ziel der jeweiligen Fahrt ausweisen muss. Diesen Anforderungen ist allerdings nicht entsprochen, wenn als Fahrtziel nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn die Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden. Im strittigen Fall wollte die Klägerin (eine GmbH) für die Dienstwagenüberlassung an den Gesellschaftergeschäftsführer den anzusetzenden geldwerte Vorteil nicht mit der 1% Regelung, sondern auf Grundlage der von ihm geführten Fahrtenbücher versteuern lassen. Die Eintragungen wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Straßennamen auf. Den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer ergänzte die Klägerin nachträglich anhand einer Auflistung von Angaben, die auch Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt sowie den Grund und das Ziel der Fahrt enthielt. Die Daten wurden einem handschriftlich geführten Tageskalender entnommen. Das Finanzamt beurteilte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Das FG hingegen erkannte die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung als ausreichend an, um den anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell berechnen zu können. In der Revision verwarf nun der Bundesfinanzhof das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, da die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind und aus den Straßennamen keine eindeutige Zuordnung der besuchten Kunden möglich ist. Das Fahrtenbuch ist grundsätzlich permanent mit den Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt ordnungsgemäß zu führen. Das Nachtragen von Angaben anhand einer Auflistung reicht zur Wahrung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht aus.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Umsatzsteuer bei Verkäufen über eBay

Mit seinem Urteil vom 26.04.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen über die Internet-Plattform eBay eine nachhaltige, unternehmerische und somit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann. Das trifft genau dann zu, wenn über mehrere Jahre eine Vielzahl von Gebrauchtgegenständen veräußert wird, und zwar auch dann, wenn die Waren ursprünglich nicht zum Wiederverkauf erworben wurden. Im strittigen Fall verkaufte eine GbR, die aus einem Ehepaar bestand, über eBay verschiedene Produkte (z.B. Briefmarken, Porzellan, Fotoartikel, Teppiche, Modelleisenbahnen, Schreibgeräte, Puppen, Software, Kunstgewerbe). Während 2001 aus 16 Verkäufen nur ca. 2.200 DM erlöst wurden, beliefen sich die Einnahmen von 2002 bis 2005 jährlich zwischen 21.000 € aus 226 Verkäufen und 35.000 € aus 287 Verkäufen. Das Finanzamt wertete die Veräußerungen der Jahre 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das FG bestätigte diesen Standpunkt und auch der Bundesfinanzhof bejahte dies. Trotzdem ging die Rechtssache zurück an das FG, da noch eindeutig zu klären war, ob tatsächlich die GbR oder der Ehemann im Rechtsverkehr als Unternehmer aufgetreten ist und somit die Umsatzsteuer schuldet. Außerdem kamen unterschiedliche Steuersätze in Betracht.

Hinweis: Das Urteil ist für alle „Privatverkäufer“ relevant, die vom Finanzamt zur nachträglichen Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichtet werden können bzw. wurden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Umsatzsteuerpflicht für über eBay getätigte Privatverkäufe

Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

Mit Urteil vom 17.01.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass erst am Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, zu beurteilen ist, ob eine "künftige" Anschaffung im Sinne des § 7g EStG gegeben ist. Auch kann das Wahlrecht noch nach Einlegung eines Einspruchs ausgeübt werden. Schafft ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es demzufolge nicht erforderlich, dass er zum Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Februar 2009 gegen den Steuerbescheid von 2007 Einspruch eingelegt, um für den im Dezember 2008 angeschafften Pkw einen entsprechenden Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen. Einspruch und Klage blieben erfolglos, da die Vorinstanzen der Auffassung waren, dass der Abzugsbetrag für den Veranlagungszeitraum 2007 zu versagen sei. Begründet wurde dies damit, dass der Steuerpflichtige die Investition vor Einreichung der Steuererklärung bereits getätigt habe, ohne sie jedoch in der Erklärung geltend zu machen. Der erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen dem Investitionsabzugsbetrag und der Investition sei nicht erkennbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes müsse die Absicht der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags vorliegen. Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil, da eine im Vorfeld der Investition schon zu fassende Absicht späterer Wahlrechtsausübung nach § 7g EStG vom Gesetz nicht gefordert wird. Die Investitionsabsicht des Klägers ergebe sich zudem aus der tatsächlichen Anschaffung des Pkw sowie dessen nahezu ausschließlich betrieblicher Nutzung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages aufgrund aufgegebener Investitionsabsicht

Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen auf CD

Nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 13.02.2012 erfüllt ein Kunde allein mit der Aufbewahrung einer von seinem Lieferanten erstellten Archivierungs-CD nicht seine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Die CD ersetzt nicht die Originale, da sie Unterlagen eines Dritten enthält. Im konkreten Fall ging es insbesondere um Anfragen von Apothekern, ob deren Lieferanten anhand ihrer eigenen Daten für ihre Kunden, also die Apotheker, Archivierungs-CDs erstellen können mit dem Ziel, dass dadurch in den Apotheken die Aufbewahrung von Lieferscheinen und Rechnungen entfallen könne. Das wurde klar verneint, weil damit die formellen Anforderungen des § 147 Abs. 2 AO nicht erfüllt sind. Bei der Digitalisierung von Originalbelegen sind spezifische Anforderungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung zu berücksichtigen. Deshalb ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit seinem Steuerberater unbedingt zu empfehlen. Darüber hinaus verweist das Bayerische Landesamt für Steuern darauf, dass ein Vorsteuerabzug voraussetzt, dass der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Abrechnungspapiere

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für ein berufsbegleitendes Studium

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 13.04.2012 ein Schreiben zur steuerlichen Einordnung und Behandlung der von einem Arbeitgeber für ein berufsbegleitendes Studium übernommenen Studiengebühren. Grundsätzlich gehören nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gilt auch für vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium. Allerdings gibt es hiervon einige Ausnahmen. Findet beispielsweise das berufsbegleitende Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses und im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt, sind die übernommenen Studiengebühren im Regelfall kein Arbeitslohn und somit entsteht auch kein steuerrechtlicher Vorteil für den Arbeitnehmer. Analoges gilt bei einer beruflichen Fort- und Weiterbildung, um die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb zu erhöhen. Um den konkreten Einzelfall beurteilen zu können, hat das Bundesministerium für Finanzen als Hilfestellung ein Prüfschema ausgearbeitet. Dieses wird zusammen mit dem Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort unter http://www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz