2018
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte mit Schreiben vom 27.02.2018 Anwendungsrichtlinien zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen sogenannten virtuellen Währungen. Es nahm damit Bezug auf das Urteil des EuGH vom 22.10.2015 (C-264/14). Darin entschied der EuGH, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSysRL handelt. Diese nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL mehrwertsteuerbefreit. Die Urteilsgrundsätze des EuGH gelten ebenso für andere virtuelle Währungen, die wie der Bitcoin als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert werden und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Das Bundesministerium der Finanzen legt fest, dass es sich bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist. Bei Verwendung von Bitcoin als Entgelt wird diese der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. In analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (beispielsweise auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren. Des Weiteren beantwortet das Bundesministerium der Finanzen Folgefragen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin in Bezug auf weitere Umsätze wie Mining, Wallet oder andere Handelsplattformen. So wird klargestellt, dass die Miner keine steuerbaren Leistungen erbringen. Sie bieten Hard- und Softwareleistungen, die Grundvorraussetzung für das Funktionieren des gesamten Systems sind. Die sogenannte Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner. Die Minerleistungen werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht, das neben dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers voraussetzt. Die Wallets (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sogenannten virtuellen Währung. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt. Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht. Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, ist eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG möglich. Umsätze mit anderen virtuellen Währungen werden unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sogenannte Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel im Sinne des MwStSystRL darstellt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Keine Pflicht zur Vergabe lückenloser Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
Verwendet ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Überschussrechnung ermittelt, keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, darf das Finanzamt nicht deswegen den Gewinn durch einen Unsicherheitszuschlag erhöhen. Dies entschied das FG Köln mit seinem Urteil vom 07.12.2017 (15 K 1122/16). Im Streitfall verwendete der Kläger auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert erzeugt wurden. Sie bildeten eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, allerdings bauten diese nicht numerisch aufeinander auf. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt sah in der Art der Ermittlung der Rechnungsnummern einen schwerwiegenden Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen Unsicherheitszuschlag rechtfertige. Die Buchführung müsse dem konkreten Besteuerungszweck, hier dem Nachweis der vollständigen Erfassung der Betriebseinnahmen, dienen. Anhand des benutzten Nummernsystems könne im Streitfall eine unvollständige Erfassung der Betriebseinnahmen nicht ausgeschlossen werden. Die nicht fortlaufende Nummerierung verhindere, dass die Vollständigkeit der Belegsammlung von der Finanzbehörde nachvollzogen und nachgeprüft werden könne. Dem folgte das FG Köln mit seinem Urteil nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Nach seiner Überzeugung besteht keine gesetzliche Pflicht für eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern. Zwar verlange § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG die Angabe einer fortlaufenden Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird. Die Vorschrift steht aber nach Überzeugung des FG im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und dient lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können. Die Revision wurde zugelassen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße ist keine begünstigte Handwerkerleistung
Wie das FG Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 25.10.2017 (3 K 3130/17) entschied, sind Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge keine Handwerkerleistungen. Demzufolge dürfen dafür keine Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Im Streitfall musste ein Ehepaar an die Gemeinde Erschließungskosten für die Asphaltierung der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen. Davon machte es den Anteil an Lohnkosten (geschätzt 50 %) als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Dies erkannte das Finanzamt nicht an. Es verwies auf § 35a Abs. 3 EStG, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht begünstigt sind. Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze des Bundesfinanzhofs für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien. Schließlich sei die Verkehrsanbindung an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig. Dieser Auffassung folgte das FG nicht und wies die Klage ab. Zwar sei der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße steuerrechtlich als Modernisierung anzusehen und könne somit grundsätzlich berücksichtigt werden. Entscheidend sei aber, dass der Straße insgesamt die für eine Steuerbegünstigung notwendige Haushaltsbezogenheit fehle. Die Straße selbst durchziehe ein Gebiet, an dem mehrere Häuser liegen. Sie sei demzufolge nicht grundstücksbezogen und damit auch nicht haushaltsbezogen. Im konkreten Fall könne also nur die Zufahrt zum eigenen Grundstück ab Abzweigung von der eigentlichen Straße als grundstücksbezogen und somit haushaltsbezogen im Sinne des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG gelten.
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 geführt. Es empfiehlt sich, bis dahin Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge für eigengenutzte Häuser oder Wohnungen weiterhin in der Steuererklärung mit einem geschätzten Arbeitskostenanteil von wenigstens 50 % als Handwerkerleistungen geltend zu machen. Bei Ablehnung sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragt werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Berichtigungsmöglichkeit bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn
Gleicht das Finanzamt bei einer Papiererklärung den elektronisch beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn ab und wird dieser infolgedessen im Einkommensteuerbescheid unzutreffend erfasst, liegt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vor. Das Finanzamt kann den Fehler deshalb nicht im Nachhinein berichtigen. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem vom Steuerpflichtigen erklärten und dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn hat das Finanzamt regelmäßig zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 16.01.2018 (VI R 41/16). Im zugrundeliegenden Fall wechselte die Klägerin im Streitjahr 2011 ihren Arbeitgeber. Den aus diesen beiden Arbeitsverhältnissen bezogenen Arbeitslohn erklärte sie gegenüber dem Finanzamt in ihrer Einkommensteuererklärung zutreffend. Diese wurde in Papierform eingereicht. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid allerdings nur den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis bei dem zweiten Arbeitgeber. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellte es fest, dass der vorherige Arbeitgeber im Nachhinein ebenfalls Lohndaten für die Klägerin übermittelt hatte. Es erließ einen Änderungsbescheid mit Bezug auf § 129 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Im konkreten Fall widersprachen jedoch FG und Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzamts. Entscheidend war, dass die Klägerin ihren Arbeitslohn zutreffend erklärt hat. Das Finanzamt vertraute darauf, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren und beachtete die Angaben der Klägerin nicht. Sofern es bei einer solchen Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns kommt, liegt kein mechanisches Versehen vor. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es sich dabei eindeutig um einen Ermittlungsfehler des Finanzamts handelt. Eine spätere Berichtigung nach § 129 AO ist demzufolge nicht möglich. Ebenso kann sich der Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen nicht im Nachhinein auf § 129 AO berufen, wenn aufgrund einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst wurde und er den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt.
Hinweis: Seit 01.01.2017 gilt eine Neuregelung in § 175b AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelten Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Private Nutzung von betrieblichen Brennstoffzellenfahrzeugen
Mit seinem Schreiben vom 24.01.2018 nahm der Bundesminister für Finanzen Stellung zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für die private Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen. In die Regelungen des Bezugsschreibens vom 05.06.2014 waren bislang Brennstoffzellenfahrzeuge nicht einbezogen, da die allgemeine Marktgängigkeit noch nicht gegeben war. Nun wurde festgelegt, dass diese Regelungen auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist vergleichbar mit der im Fahrzeug gespeicherten Energie bei Brennstoffzellenfahrzeugen. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
Hintergrund: Die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen kann unter bestimmten Umständen pauschal um die Kosten, die auf die Batteriespeichersysteme entfallen, gekürzt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz