2021

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste laut Bundesfinanzhof wahrscheinlich verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält die nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) festgelegte Verrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für nicht verfassungskonform. Entsprechend vorgenanntem Gesetz dürfen Aktienveräußerungsverluste nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (unter anderem Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit 25% besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien gilt nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG jedoch eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung. Danach dürfen auch beispielsweise Dividenden nicht mit Aktienveräußerungsverlusten verrechnet werden. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass dadurch Risiken für den Staatshaushalt abgewendet werden sollen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste zu verzeichnen. Diese wollte er mit seinen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. Da diese nicht aus Aktienveräußerungen erzielt wurden, lehnte das Finanzamt eine Verrechnung mit den Aktienverlusten ab. Der Bundesfinanzhof sieht darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, die daraus resultiert, ob die Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt wurden. Er erkennt bei einer Gleichbehandlung keine Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen oder missbräuchlicher Gestaltungen. Daher legte er dem Bundesverfassungsgericht mit Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) einen Antrag auf Überprüfung der Sache hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Kein Abzug von Kindergartenbeiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse

Gemäß Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2021 (III R 30/20) sind die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um den dafür vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Zuschuss zu kürzen. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung der Vorinstanzen. Im entschiedenen Fall zahlten die Eltern für ihre Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 €. Da der Arbeitgeber des Vaters einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 600 € gewährte, brachte das Finanzamt diesen Betrag von den angegebenen 926 € in Abzug. Grundsätzlich sind Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG zu zwei Drittel, höchstens 4.000 € je Kind eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings müssen die angegebenen Aufwendungen auch in tatsächlicher Höhe geleistet worden sein. Entlastet der Arbeitgeber die Eltern mit einem zweckgebundenen, steuerfreien Zuschuss, dürfen diese nur den echten Eigenanteil, also die Differenz, als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das gilt für verheiratete wie für unverheiratete Elternteile gleichermaßen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz