Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines Hochschulstudiums für Zwecke des Kindergeldes
von Björn Keller
Grundsätzlich können Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, während eines Hochschulstudiums Kindergeld beanspruchen. Entscheidend dafür sind der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Studiums. Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 07. Juli 2021 (III R 40/19) klarstellte, beginnt ein solches Hochschulstudium mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet ist das Hochschulstudium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und es sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form erhalten hat beziehungsweise sich diese von einem Online-Portal herunterladen und ausdrucken konnte. Im Streitfall klagte die Mutter einer Tochter. Ende Oktober 2016 teilte die Hochschule mündlich deren erfolgreichen Abschluss des Studienganges mit und stellte die Ergebnisse außerdem online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2017 wurde die Tochter wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz noch kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnten die Familienkasse und das FG eine Kindergeldfestsetzung ab. Auch der Bundesfinanzhof hielt die dagegen gerichtete Revision der Klägerin für unbegründet. Er betonte, dass es für den Endtermin des Hochschulstudiums nicht auf den Zeitpunkt ankommt, an welchem dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt werden. Denn dies ermöglicht dem Kind in der Regel noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf. Maßgebend ist vielmehr, dass das Kind eine schriftliche Bestätigung sämtlicher Prüfungsergebnisse von der Hochschule zugesandt bekommen hat oder es objektiv in der Lage gewesen sein muss, sich eine solche schriftliche Bestätigung über das Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Im Streitfall endete das Studium demzufolge Ende Oktober 2016. Ab diesem Zeitpunkt waren die Ergebnisse online gestellt. Das Bachelorstudium begann dagegen noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst im April 2017 mit Beginn der tatsächlichen Ausbildungsmaßnahmen. Da Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur maximal vier Kalendermonate umfassen dürfen, ergab sich im behandelten Fall eine fünf Kalendermonate umfassenden Übergangszeit.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz