Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
von Björn Keller
Mit seinem Urteil vom 19.04.2012 entschied der Bundesfinanzhof darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnen am Beschäftigungsort im Sinne einer doppelten Haushaltsführung vorliegt. Demnach dient eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dadurch unabhängig von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Die Entscheidung darüber, ob die Wohnung die Voraussetzung erfüllt, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Im Streitfall hatte die Klägerin eine Wohnung als Zweitwohnung behalten, obwohl der Arbeitgeber den Beschäftigungsort 141 km davon entfernt wegverlegt hatte. Grund für die Beibehaltung der Wohnung war, weil die Klägerin verkehrsgünstig die Entfernung zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsstätte mit dem ICE zurücklegen konnte. Die Wochenenden verbrachte sie wie bisher am Hauptwohnsitz der Familie. In der Steuererklärung machte sie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend, nämlich Aufwendungen für die Unterkunft des Zweitwohnsitzes sowie für die Familienheimfahrten zum Hauptwohnsitz. Das zuständige Finanzamt lehnte das ab, da sich der Zweitwohnsitz nicht am Beschäftigungsort befinde. Das FG hingegen gab der Klägerin recht. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun mit seinem Urteil diese Entscheidung, da alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung und Würdigung finden müssen. Insbesondere seien auch die individuellen Verkehrsverbindungen zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte heranzuziehen. Die Entfernung zwischen beiden sei als ein wesentliches, allerdings nicht allein entscheidungserhebliches Merkmal zu betrachten. Im konkreten Fall hatte sich zudem an der beruflichen Veranlassung zur Beibehaltung des Zweitwohnsitzes nichts geändert.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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