Verlängerter Kindergeldbezug auch bei einem Studium während des Zivildienstes
von Björn Keller
Ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, ist über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum kindergeldrechtlich auch dann zu berücksichtigen, wenn es während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet und als Kind berücksichtigt wurde. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 05.09.2013. Im Streitfall leistete der Sohn des Klägers nach dem Abitur von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst. Parallel war er von Oktober 2004 bis März 2005 an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert. Im Oktober 2005 begann er ein Studium der Physik. Im April 2010 vollendete der Sohn sein 25. Lebensjahr, war aber noch bis Ende August 2010 immatrikuliert. Für die gesamte Zeit bis April 2010, auch für Zeit des Zivildienstes, wurde Kindergeld gezahlt. Ab Mai 2010 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes auf, da die Altersgrenze überschritten sei. Die Verlängerungszeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wegen Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes sei bereits während des Studiums an der Universität berücksichtigt worden. Die anschließende Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Nach Ansicht des FG sei der Verlängerungszeitraum um die sechs Monate des neben dem Zivildienst betriebenen Studiums zu kürzen. Allerdings verlängere sich für die restlichen drei Monate des Zivildienstes der Bezug des Kindergeldes. Der Bundesfinanzhof widersprach beiden Vorinstanzen. Grundsätzlich wird Kindergeld nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird in diesem Fall um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum (im Streitfall neun Monate) hinausgeschoben. Der Gesetzgeber habe im vorgenannten Paragraphen eine typisierende Regelung getroffen mit dem Zweck, eine durch die Ableistung des Dienstes eingetretene Ausbildungsverzögerung, die dem Regelfall entspricht, zu kompensieren. Daher sei entgegen der Auffassung des FG nicht darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang sich durch die Dienstzeit die Ausbildung für einen Beruf tatsächlich verzögert habe.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz