Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zu Umsatzsteuerschuld – auch bei unvollständiger Rechnung

von Björn Keller

Ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG führt dazu, dass der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Voraussetzung ist hierbei jedoch nicht, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Auch in einer unvollständigen Rechnung kann somit der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.02.2011. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin in mehreren Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen abgerechnet und eine Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 74.121,60 EUR gesondert ausgewiesen. Die Rechnungen enthielten allerdings keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt behandelte die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge in den Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG als unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Die Klägerin argumentierte, dass derartige, unvollständige Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, weswegen § 14c Abs. 2 UStG nicht anzuwenden sei. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht, während der Bundesfinanzhof mit seinem aktuellen Urteil diesem widerspricht und damit zugleich seine Rechtsprechung zur alten Rechtslage aufgibt, wonach eine Rechnung im Sinne der „Strafbesteuerung“ nur vorliege, wenn sie alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweise. Nunmehr schuldet jeder, der ein Dokument erstellt, in dem Umsatzsteuer ausgewiesen wird und dem Empfänger dadurch den Vorsteuerabzug ermöglicht, auch diese Umsatzsteuer.

Anmerkung: Ein unberechtigter Steuerausweis liegt insbesondere immer dann vor, wenn über Leistungen abgerechnet wird, die tatsächlich nicht erbracht worden sind, z.B. bei Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen. Hieraus kann ein Vorsteuerabzug nicht wirksam vorgenommen werden. Die Umsatzsteuer wird gleichwohl geschuldet.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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