Umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
von Björn Keller
Sofern der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antritt, können die Aufwendungen für eine stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. So entschied der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 02.02.2011.
Nach geltendem Recht sind Werbungskosten sämtliche Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dafür können Aufwendungen für jeweils wöchentlich eine Familienheimfahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes abgezogen werden. Wird die Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht angetreten, ist demzufolge die Reise des anderen Ehegatten zum Beschätigungsort auch nicht beruflich veranlasst. Somit entfällt die rechtliche Grundlage zur steuerlichen Geltendmachung. Eine Reise an den Beschäftigungsort des Ehegatten ist ungeachtet der doppelten Haushaltsführung in diesen Fällen als eine private Wochenendreise zu werten.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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