Teilabzugsverbot bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
von Björn Keller
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 28.06.2010 den Nichtanwendungserlass vom 15.02.2010 aufgehoben, welcher besagte, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.06.2009 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden seien. In dem entsprechenden Urteil hatte der BFH festgestellt, dass Erwerbsaufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG – insbesondere also die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligung von mindestens einem Prozent – nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu begrenzen sind, sofern der Steuerpflichtige keine durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Nachdem der BFH in einem weiteren Urteil vom 18.03.2010 ähnlich entschieden hatte, sah sich das Bundesfinanzministerium nun zu diesem Schritt genötigt. Das „Glück“ ist jedoch wohl nur von kurzer Dauer, denn bereits mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist beabsichtigt, den § 3c Abs. 2 EStG ab 2011 dahingehend zu konkretisieren, dass bereits die reine Absicht, Einnahmen zu erzielen, für die Anwendung des Teilabzugsverbotes ausreichend sein solle.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz