Steuerliche Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer seit 2007 verfassungswidrig

von Björn Keller

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 06.07.2010 entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das BVerfG zog dabei auch in Erwägung, dass der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes unkompliziert durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen sei. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 durften Aufwendungen und Kosten für Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers nur geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Gemäß Urteil des BVerfG ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, rückwirkend auf den 01.01.2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. Konkret bedeutet das für Steuerpflichtige, die Steuerbescheide ab dem Jahr 2007 zu prüfen. Wer für diese Veranlagungszeiträume Einspruch eingelegt hat, darf Steuererstattungen für sämtliche Jahre erwarten. Anderenfalls gibt es nur ab 2009 Erstattungen, weil bezüglich des Arbeitszimmers die meisten Steuerbescheide seitdem vorläufig ergingen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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