Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

von Björn Keller

Gemäß der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.08.2013 ist bei einer unbefristeten Versetzung und einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen. Im Streitfall wurde der Kläger, ein Polizeibeamter, mit Wirkung vom 01.10.2000 als Fachlehrer an ein Polizeiausbildungsinstitut an einen anderen Arbeitsort versetzt. Die Rückversetzung sollte voraussichtlich zum 01.10.2004 erfolgen. In unterschiedlichen Funktionen verlängerte sich die Tätigkeit im Polizeiausbildungsinstitut mehrfach bis letztlich 31.08.2013. Strittig war nun, ob diese eigentlich zeitlich unbefristete Versetzung zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde, obwohl eine Rückversetzung in Aussicht gestellt war. Das Finanzamt vertrat im angefochtenen Bescheid für das Streitjahr 2008 die Auffassung, dass es sich bei dem Polizeiausbildungsinstitut um die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers handele und deshalb die Kosten für die Wege von seiner Wohnung dorthin nur begrenzt als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden könnten. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Als Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind sämtliche Aufwendungen abziehbar, die beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten, die grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind. Für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte allerdings sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers nur eingeschränkt abziehbar. Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken (Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, ggf. entsprechende Wohnsitznahme). Anders ist das zu beurteilen, wenn keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, was insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall ist. Hier hat der Arbeitnehmer in der Regel nicht die vorgenannten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten. Gemessen daran war im Streitfall das Polizeiausbildungsinstitut eindeutig die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in unterschiedlichen Funktionen im Polizeiausbildungsinstitut tätig war, selbst wenn die Funktionszuweisungen jeweils befristet waren. Denn die unterschiedlichen Aufgaben nahm der Kläger auf der Grundlage der unbefristeten Versetzungsverfügung von 2000 in immer derselben betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers wahr.

Anmerkung: Das Urteil bezieht sich auf die bis 31.12.2013 gültige Rechtslage. Mit Wirkung zum 01.01.2014 wurde der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. Eine solche liegt gemäß § 9 Abs. 4 EStG dann vor, wenn ein Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dauerhaft zugeordnet ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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