Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 07. November 2023 (VIII R 7/21) entschied, wird im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf durch die Zahlung eines Nutzungsersatzes kein steuerbarer Kapitalertrag begründet. Der Nutzungsersatz beruht nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit und wird somit nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt. Im zugrunde liegenden Fall schloss ein Ehepaar im Jahr 2005 einen Darlehensvertrag über 208.000 € zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Diesen widerriefen sie im Jahr 2016 unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Von dem zustehenden Betrag in Höhe von 14.500 € zog die Bank Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab. In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger geltend, dass die Bank dies zu Unrecht vorgenommen habe. Finanzamt und FG folgten dieser Auffassung nicht. Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Er stellte klar, dass der Nutzungsersatz kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sei, da sich die reine Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre vollziehe. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis könnten demzufolge auch nicht für sich betrachtet (im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung) Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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