Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Abtrennung und Veräußerung eines Gartengrundstücks

von Björn Keller

Bei der Veräußerung eines abgetrennten unbebauten Gartengrundstücks ist eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht möglich. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 26. September 2023 (IX R 14/22). Im Streitfall bewohnten die Kläger ein Wohnhaus, das von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben war. Dieses nutzten sie als Garten. Nachdem sie das Grundstück in zwei Teilflächen getrennt hatten, bewohnten sie weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück, während sie den unbebauten Grundstücksteil veräußerten. Für den Veräußerungsgewinn machten die Kläger eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend. Nachdem Einspruch und Klage nicht erfolgreich waren, widersprach auch der Bundesfinanzhof dieser Ansicht. Er stellte zwar klar, dass sich die Tatbestandsausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht nur auf das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude erstreckt. Sie gilt auch auf den dazugehörenden Grund und Boden, sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und dem Grundstück besteht.  Dieser entfällt allerdings, wenn von dem bisherigen Wohngrundstück ein unbebauter Teil abgetrennt und später veräußert wird. Die dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nun als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten. Dabei ist unbedeutend, ob der abgetrennte und später veräußerte Grundstücksteil vorher als Garten genutzt wurde.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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