Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften
von Björn Keller
Gemäß dem Beschluss des FG Düsseldorf vom 30.05.2011 bestehen ernsthafte Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch zukünftig nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Bisher hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abgelehnt, wenn diese nach Veräußerung des Vermietungsobjektes angefallen sind. Das galt bzw. gilt auch dann, wenn die Schuldzinsen entstanden sind, weil der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen ausreichte. In Einschränkung seiner bestehenden Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof allerdings 2010, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen.
Im behandelten Fall erwarb die Antragstellerin im Jahre 1995 eine Immobilie für 4,8 Mio. Euro. Der Kaufpreis wurde über ein Darlehen finanziert. Der Erlös der Zwangsversteigerung im Jahre 2007 reichte nicht, um das Darlehen zu tilgen, sodass auch in den Folgejahren Zinszahlungen anfielen. Diese machte sie als nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung für 2007 bis 2009 geltend. Das Finanzamt erkannte die Zinszahlungen nicht an und lehnte auch eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide ab. Das FG Düsseldorf setzte nun die Vollziehung aus. Es sieht Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesfinanzhof auch die gültige Rechtsprechung bezüglich der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgeben wird. Derzeit läuft unter dem Aktenzeichen IX R 67/10 ein Mustereinspruch beim Bundesfinanzhof.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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