Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. Januar 2022 (X R 32/201) entschied, kommt die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gemäß § 172 AO in Verbindung mit § 10a EStG (einschließlich der geltenden Fassung des Veranlagungszeitraums 2016) nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt. Grundsätzlich steht die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG im Wahlrecht eines Steuerpflichtigen. Dafür ist nicht zwingend die Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung erforderlich. Das Wahlrecht kann auch formlos geltend gemacht werden. Im entschiedenen Fall hatte die Frau eines Ehepaares (Kläger) im Streitjahr 2012 Beiträge zu Gunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags gezahlt. Gegenüber dem Anbieter willigte sie einer Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu. Erst nachdem das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr geschätzt hatte, reichten die Kläger mit dem Einspruch dagegen ihre Einkommensteuererklärung ein. Einen Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG erklärten sie allerdings nicht. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig. Im Juni 2018 beantragten sie nachträglich den Sonderausgabenabzug mit dem Verweis darauf, dass das Finanzamt die vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags übermittelten Beiträge und Zulagen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Das lehnte das Finanzamt ab, da dafür ein Antrag in Form der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung hätte gestellt werden müssen. Auch das FG wies die Klage ab, da die Kläger den Sonderausgabenabzug erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides und zudem nicht in der hierfür vorgegebenen Anlage AV beantragt hätten. Der Bundesfinanzhof stimmte den Vorinstanzen zu und lehnte die Revision ab. Er betonte, dass der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge gemäß § 10a EStG als Wahlrecht ausgestaltet ist, das zwar nicht notwendig bereits im Rahmen der Steuererklärung zu beanspruchen ist und auch keiner besonderen Form unterliegt, aber nur bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden kann. Die Einwilligung der Klägerin zur Datenübermittlung durch den Anbieter der Altersvorsorge an die Finanzverwaltung befugt zwar dieses, die Daten steuerrechtlich zu berücksichtigen, sie qualifiziert die genehmigte Datenübermittlung aber nicht zugleich als materiell-rechtlich wirkende Geltendmachung eines Sonderausgabenabzugs gemäß § 10a EStG. Auch liegt kein Verfahrensfehler vor, sodass im Streitfall kein Anspruch auf Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung für 2012 besteht.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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