Mitwirkungspflichten eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung
von Björn Keller
In seinem Beschluss vom 05. April 2022 äußerte sich der Bundesfinanzhof über die Mitwirkungspflicht freiberuflich Tätiger bei Außenprüfungen mit Bezug auf § 200 AO. Er betonte, dass es eine Ermessensentscheidung des Finanzamts ist, ob und in welchem Umfang es freiberuflich tätige Steuerpflichtige zur Herausgabe nicht aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (hier Kontoauszüge) verpflichten kann. Gleichzeitig stellte er klar, dass das Gericht nur darüber entscheiden kann, ob das eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks fehlerfrei ausgeübt wurde. Ob Ermessensfehler vorliegen, ist allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich und kann daher grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn aufgrund bestimmter Umstände eine Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO nach pflichtgemäßem Ermessen von vornherein ausscheidet. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Im Streitfall bezweifelte eine Heilpraktikerin die Rechtmäßigkeit, dass das Finanzamt von ihr Kontoauszüge verlangte, auf denen neben privaten auch betriebliche Vorgänge dokumentiert sind. Sie begründete dies damit, dass sie ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringe, dem Finanzamt alle Ausgangsrechnungen vorlägen und sie nicht zur Aufbewahrung von Kontoauszügen eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten Kontos verpflichtet sei. Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof. Sofern es für die steuerlichen Ermittlungen erforderlich sei, können im Einzelfall auch Unterlagen angefordert werden, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht, diese aber vorhanden sind und vorgelegt werden können. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, ob sie den Steuerpflichtigen zur Herausgabe dieser steuererheblichen Unterlagen in Anspruch nimmt. Das zuständige FG hat daher richtigerweise erkannt und entschieden, dass die Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage der Kontoauszüge nicht ermessensfehlerhaft war, zumal offensichtlich für den Zeitraum 2016 bis 2018 Rechnungen fehlten. Da im vorliegenden Fall auch keine schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler nachgewiesen werden konnten, wurde die Revision nicht zugelassen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz