Meldung als Arbeitsuchender nach dem Ende der Berufsausbildung
von Björn Keller
Einem Kind über 18 Jahren wird dann Kindergeld gezahlt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Zur letzten Voraussetzung urteilte der Bundesfinanzhof am 26.07.2012, dass bei Arbeitslosigkeit eines Kindes nach dem Ende der Berufsausbildung im Rahmen eines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender im Sinne des § 122 SGB III anzunehmen ist. Im strittigen Fall hatte die Klägerin nach dem Ausbildungsabschluss der Tochter erhöhte Leistungen bei der ARGE beantragt und auch bewilligt bekommen. Ein Antrag auf Kindergeld wurde seitens der Familienkasse jedoch abgelehnt, da die ARGE mitgeteilt hatte, das Kind sei dort nicht arbeitsuchend gemeldet. Der Bundesfinanzhof stellt mit seinem Urteil nun klar, dass als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder ARGE persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Davon war im Streitfall auszugehen, da die Tochter im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Leistungen im Mai 2006 die ARGE über ihre Beschäftigungslosigkeit nach Ausbildungsende persönlich in Kenntnis gesetzt und sich damit als arbeitsuchend gemeldet hat. Die Mitteilung erfüllte die Voraussetzungen des § 122 SGB III. Es war Aufgabe der ARGE, die Anzeige der Arbeitslosigkeit der Familienkasse mitzuteilen. Dass dies unterblieb, durfte nicht der Klägerin angelastet werden. Zudem war die ARGE ab diesem Zeitpunkt in der Lage, ihrer Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 SGB II nachzukommen, also Vermittlungsbemühungen zu starten, um die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beseitigen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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