Keine Steuerermäßigung für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen
von Björn Keller
Klarheit bei der Anwendung von § 35a EStG gibt es nach dem Urteil des FG Münster vom 21.05.2010. Demzufolge können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die zeitlich deutlich vor dem Einzug des Steuerpflichtigen erfolgten, nicht steuerlich berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist bei Anwendung von § 35a Abs. 2 EStG davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige bereits während der Durchführung der Maßnahmen in dem betreffenden Objekt einen Haushalt begründet haben muss, was sich auch aus § 35 Abs. 4 EStG ergibt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz