Keine Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags

von Björn Keller

Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat der 12. Senat des FG Niedersachsen die Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt. Dabei hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Antragsteller auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug des derzeit gültigen Gesetzes vorgenommen. Auch wurde erwogen, dass bislang lediglich der 7. Senat des FG Niedersachsen von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes ausgegangen ist (FG Niedersachsen, 25.11.2009). Der BFH und einige andere FG sind dieser Rechtsauffassung entgegengetreten. Außerdem sei zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht das Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer befristeten Fortgeltungsregelung für verfassungswidrig erklären wird. Der Senat hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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