Grobes Verschulden durch Nichtbeachtung der zugehörigen Anleitung bei Verwendung des Elster-Programms

von Björn Keller

Nach dem Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 30.06.2010 gilt das Handeln eines Steuerpflichtigen auch dann als grob fahrlässig, wenn er die Steuererklärung mithilfe des Elster-Programms erstellt hat, aber versäumte, die dazugehörende „Anleitung zur Einkommensteuererklärung“ sorgfältig durchzulesen und zu beachten. Fallen dann Fehler im Steuerbescheid beispielsweise erst im Folgejahr auf, ist die einmonatige Einspruchsfrist vorüber und der Steuerbescheid bestandskräftig. Eine Änderung ist dann in der Regel nur auf Grundlage der Vorschrift „Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel“ möglich. Trifft den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen und Beweismittel, kann der Steuerbescheid auch dann noch zu seinen Gunsten geändert werden. Das gilt aber nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt nicht, wenn der Steuerpflichtige durch Nichtbeachtung der zum Elster-Programm gehörenden Anleitung den Fehler selbst grob verschuldet hat. 

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13.12.2010 bezüglich Verwendung des Elster-Programms milder entschieden, nämlich, dass Übertragungsfehler nicht stets als grobes Verschulden zu werten seien. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Finanzverwaltung allerdings Revision eingelegt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Zurück