Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
von Björn Keller
Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 05. Januar 2022 mitteilte, ist das BMF-Schreiben vom 05. Februar 2020 für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden. Stattdessen ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01. August 2019 (VI R 32/18) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. In dem Urteil ging es um strittige Gehaltsumwandlungen. Dabei stellte der Bundesfinanzhof klar, dass ohnehin geschuldeter Arbeitslohn im Sinne der entsprechenden Vorschriften derjenige Lohn ist, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erbringt. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Im konkreten Fall handelte es sich um Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Internetnutzung. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs demzufolge erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Anderenfalls liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann nicht zugunsten anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden. Denn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen lebt der tarifliche Arbeitslohn wieder auf. Für Veranlagungszeiträume ab 2020 gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Hier sind die Regelungen des § 8 Absatz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 anzuwenden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz