Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition
von Björn Keller
Mit Urteil vom 17.01.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass erst am Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, zu beurteilen ist, ob eine "künftige" Anschaffung im Sinne des § 7g EStG gegeben ist. Auch kann das Wahlrecht noch nach Einlegung eines Einspruchs ausgeübt werden. Schafft ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es demzufolge nicht erforderlich, dass er zum Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Februar 2009 gegen den Steuerbescheid von 2007 Einspruch eingelegt, um für den im Dezember 2008 angeschafften Pkw einen entsprechenden Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen. Einspruch und Klage blieben erfolglos, da die Vorinstanzen der Auffassung waren, dass der Abzugsbetrag für den Veranlagungszeitraum 2007 zu versagen sei. Begründet wurde dies damit, dass der Steuerpflichtige die Investition vor Einreichung der Steuererklärung bereits getätigt habe, ohne sie jedoch in der Erklärung geltend zu machen. Der erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen dem Investitionsabzugsbetrag und der Investition sei nicht erkennbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes müsse die Absicht der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags vorliegen. Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil, da eine im Vorfeld der Investition schon zu fassende Absicht späterer Wahlrechtsausübung nach § 7g EStG vom Gesetz nicht gefordert wird. Die Investitionsabsicht des Klägers ergebe sich zudem aus der tatsächlichen Anschaffung des Pkw sowie dessen nahezu ausschließlich betrieblicher Nutzung.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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