Fotovoltaikanlage kann eigener Gewerbebetrieb sein

von Björn Keller

Investiert ein Einzelunternehmen in eine Fotovoltaikanlage, die den erzeugten Strom vollständig einem Stromanbieter liefert, können aufgrund ungleichartiger Tätigkeiten und mangels organisatorischer und wirtschaftlicher Verflechtungen zwei eigenständige Gewerbebetriebe vorliegen. So entschied das FG Schleswig-Holstein im Urteil vom 22.09.2010. Das Urteil hat gewerbesteuerlich mehrere Auswirkungen. Einmal müssen zwei Gewerbesteuererklärungen eingereicht werden, für den bisherigen Betrieb und für die Fotovoltaikanlage. Das bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben für beide Betriebe getrennt zu erfassen sind. Außerdem erfolgt gewerbesteuerlich keine Verrechnung, wenn beispielsweise aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage Verluste und aus dem eigentlichen Unternehmen Gewinne erwirtschaftet werden. Erzielen hingegen beide Gewerbebetriebe Gewinne, kann der Freibetrag von 24.500 EUR bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auch für beide in Anspruch genommen werden. In der Startphase des Betriebes der Fotovoltaikanlage dürfte das Urteil also ungünstig sein. Das FG Schleswig-Holstein hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Gegen diesbezüglich nachteilige Steuerbescheide kann also Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren ein Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung beantragt werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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