Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas
von Björn Keller
In seinem Schreiben vom 11. April 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Festlegungen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Biogasanlagen und der Energieerzeugung aus Biogas. Diese betreffen umfangreiche Regelungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die Zuordnung der Einnahmen aus der Erzeugung von Biogas oder die daraus erzeugte Energie (Strom, Wärme) wird in Abhängigkeit der Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb, im Nebenbetrieb oder eines gemeinschaftlichen Nebenbetriebs geregelt. Grundsätzlich führt der Absatz von Strom und Wärme unabhängig vom Umfang der verarbeiteten und selbst erzeugten Biomasse zu Einkünften aus einem neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestehenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 EStG. Verkauft aber beispielsweise eine Person Biomasse ihres eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an einen Biogas erzeugenden Betrieb, in dem sie Mitunternehmer ist, sind die daraus resultierenden Einnahmen nicht als Sonderbetriebseinnahmen der beteiligten land- und forstwirtschaftlich tätigen Personen bei der Mitunternehmerschaft, sondern als Einnahmen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetriebs zu erfassen. Die Betriebseinnahmen gehören dort zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen. Gleiches gilt, soweit die Biomasse von einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Mitunternehmerschaft erzeugt wird, die an einer Biogasanlagen-Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Weitere Regelungen des BMF-Schreibens betreffen die Abgrenzung der Wirtschaftsgüter und die Absetzung für Abnutzung (AfA), die Bewertung des Umlaufvermögens sowie der Entnahme von Strom und Wärme. Des Weiteren ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der gesetzlichen Rückbauverpflichtung bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung der Biogasanlage Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten passiviert werden dürfen. Bezüglich der Ermittlung der Körperschaftsteuer betreffen die Regelungen des BMF-Schreibens insbesondere die Biogas-Erzeugungsgenossenschaften sowie Generatoren-Genossenschaft. So ist es für eine Biogas-Erzeugungsgenossenschaft für eine Steuerbefreiung unschädlich, wenn sie zur Beheizung der Anlage Energie erzeugt. Wird hingegen überschüssige Energie durch eine Biogas-Erzeugungsgenossenschaft in das Strom-/Wärme-Netz eingespeist und an Dritte oder auch eigene Mitglieder geliefert, ist sie insoweit partiell steuerpflichtig. Wird die Energie im Rahmen einer Generatoren-Genossenschaft erzeugt, ist dies eine Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft. Demzufolge scheidet eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c KStG aus, auch wenn Mitglieder der Genossenschaft Abnehmer der erzeugten Energie sind. Beteiligt sich eine Biogas-Erzeugungsgenossenschaft an einer steuerpflichtigen Generatoren-Genossenschaft, sind die Gewinnanteile oder Bezüge als Einnahmen aus steuerlich nicht begünstigter Tätigkeit anzusehen. Die vorstehenden Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach der Veröffentlichung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien am 25. März 2013 beginnen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 25. März 2013 und vor dem 31. Dezember 2018 beginnen, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 06. März 2006 wahlweise weiterhin anzuwenden. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6. März 2006 und die Regelungen dieses BMF-Schreibens sind für den vorgenannten Zeitraum einheitlich anzuwenden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz