Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße ist keine begünstigte Handwerkerleistung
von Björn Keller
Wie das FG Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 25.10.2017 (3 K 3130/17) entschied, sind Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge keine Handwerkerleistungen. Demzufolge dürfen dafür keine Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Im Streitfall musste ein Ehepaar an die Gemeinde Erschließungskosten für die Asphaltierung der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück zahlen. Davon machte es den Anteil an Lohnkosten (geschätzt 50 %) als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Dies erkannte das Finanzamt nicht an. Es verwies auf § 35a Abs. 3 EStG, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht begünstigt sind. Die Kläger machten dagegen geltend, dass die Grundsätze des Bundesfinanzhofs für die Berücksichtigung der Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung auch für den Ausbau der Gemeindestraße heranzuziehen seien. Schließlich sei die Verkehrsanbindung an die Schule und die Arbeitsstelle für die Haushaltsführung gleichermaßen notwendig. Dieser Auffassung folgte das FG nicht und wies die Klage ab. Zwar sei der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße steuerrechtlich als Modernisierung anzusehen und könne somit grundsätzlich berücksichtigt werden. Entscheidend sei aber, dass der Straße insgesamt die für eine Steuerbegünstigung notwendige Haushaltsbezogenheit fehle. Die Straße selbst durchziehe ein Gebiet, an dem mehrere Häuser liegen. Sie sei demzufolge nicht grundstücksbezogen und damit auch nicht haushaltsbezogen. Im konkreten Fall könne also nur die Zufahrt zum eigenen Grundstück ab Abzweigung von der eigentlichen Straße als grundstücksbezogen und somit haushaltsbezogen im Sinne des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG gelten.
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 geführt. Es empfiehlt sich, bis dahin Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge für eigengenutzte Häuser oder Wohnungen weiterhin in der Steuererklärung mit einem geschätzten Arbeitskostenanteil von wenigstens 50 % als Handwerkerleistungen geltend zu machen. Bei Ablehnung sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragt werden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz