Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme

von Björn Keller

Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 06.12.2017 (VI R 68/15) entschied, ist bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben und der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit nicht erklärt wurde. Der Sachverhalt ist in diesem Fall auch nicht so zu behandeln, als habe der Steuerpflichtige bei dem Grundstückstausch von seinem Wahlrecht nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG Gebrauch gemacht. Zudem stellte der Bundesfinanzhof klar, dass aus seinem Urteil vom 14.12.1999 (IX R 62/96) nicht allgemein abgeleitet werden kann, dass bei Nichterklärung aufgedeckter stiller Reserven aus einer Veräußerung oder Entnahme bei weiteren Geschäftsvorfällen so zu handeln sei, als habe es die Gewinnrealisierung nicht gegeben. Im strittigen Fall hatte die im Jahr 2010 verstorbene Ehefrau des Klägers bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, die sie nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Im Jahr 1984 tauschte die Ehefrau notariell beglaubigt zwei Grundstücke gegen einen Bauplatz sowie einen Weingarten. Einen Gewinn aus dem Grundstückstausch erklärte die Ehefrau nicht. Im August 2008 übertrug sie den Bauplatz unentgeltlich ihrem Sohn. Das Finanzamt behandelte die Grundstücksübertragung als Entnahme. Vom Wert des Bauplatzes zog es den nach § 55 EStG ermittelten Buchwert zum 01.01.1970 ab. Den sich hieraus ergebenden Entnahmegewinn berücksichtigte es je zur Hälfte in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre 2008 und 2009. Die Höhe dieses Entnahmegewinns war im Revisionsverfahren strittig. Zwar bestätigte der Bundesfinanzhof die Wertermittlung des streitbefangenen Flurstücks, allerdings wurden die tatsächlichen Anschaffungskosten desselben nicht ermittelt, sodass der Entnahmegewinn nicht korrekt ausgewiesen wurde. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass bei Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert des Grundstücks zu ermitteln ist. Das FG hat aber statt der tatsächlichen Anschaffungskosten des Flurstücks nur den Wert nach § 55 EStG von dem Entnahmewert abgezogen. Es war der Auffassung, dass die Ermittlung des gemeinen Werts der hingegebenen Grundstücke entbehrlich und der Kläger so zu stellen sei, als habe die Ehefrau den aus dem Grundstückstausch erzielten Veräußerungsgewinn gemäß § 6c in Verbindung mit § 6b EStG neutralisiert. Das hätte aber vorausgesetzt, dass die Ehefrau von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und einen Gewinn erklärt hätte, der dann durch Abzug einer Betriebsausgabe wieder neutralisiert worden wäre. Der Bundesfinanzhof verwies die Rechtssache zurück an das FG zur Feststellung der Anschaffungskosten des steitbefangenen Flurstücks.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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