Besteuerung eines Promotionsstudiums

von Björn Keller

Leistungen aus einem Promotionsstipendium sind steuerbar, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 16. Februar 2023 (X R 21/20). Im Streitfall promovierte die Klägerin an einer Universität im Bundesland Sachsen. Im Rahmen der Förderung akademischer Nachwuchskräfte wurde ihr während ihrer Promotionszeit aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) monatlich ein Stipendium in Höhe von 800 € gewährt. Gemäß den Vergabebedingungen beteiligte sich auch ein in Sachsen ansässiges privatwirtschaftliches Unternehmen an der Förderung. Es zahlte der Klägerin ebenfalls monatlich 800 €. Im Gegenzug wurde die Stipendiatin verpflichtet, sich ausschließlich der Promotion zu widmen und hierüber Nachweise zu erbringen. Die Ergebnisse ihres Promotionsprojekts unterlagen außerdem einer fünfjährigen Ausübungs- und Verwertungspflicht innerhalb Sachsens. Bei der Einkommensteuer besteuerte das Finanzamt das aus Mitteln des ESF gezahlte Stipendium nicht, während die vom Unternehmen bezogenen Zuwendungen als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte angesehen wurden. Die Stipendiatin wandte sich nach abgewiesener Klage an den Bundesfinanzhof. Dieser nahm die Klage an, da das FG nicht alle erforderlichen Feststellungen eingeholt hatte. Der Bundesfinanzhof betonte, dass die im Streitfall in Betracht zu ziehenden Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG für eine Besteuerung eine wirtschaftliche Gegenleistung seitens der Klägerin voraussetzten. Die für die Promotion aufgewandte Arbeitszeit sei in dem Sinne keine relevante Gegenleistung. Seitens des FG hätte sachlich geklärt werden müssen, ob die festgelegte Verpflichtung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Promotion innerhalb von fünf Jahren ausschließlich im Geber-Bundesland beruflich zu verwerten, als wirtschaftliche Gegenleistung oder als bloße Erwartungshaltung einzustufen sei. Dennoch könne im behandelten Fall eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 44 EStG nur hinsichtlich des aus dem ESF finanzierten Teils des Stipendiums gewährt werden. Da sich das sächsische Unternehmen mit seinem gezahlten Anteil rein privatwirtschaftlich engagierte, handelte es sich nicht um öffentliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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