Berufsmusiker darf Kosten für ein häusliches Übungszimmer uneingeschränkt steuerlich absetzen
von Björn Keller
Aufwendungen für das Übungszimmer eines Berufsmusikers sind grundsätzlich unbeschränkt abziehbar, sofern die Räumlichkeit nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 13.10.2010. Danach stellt das Übungszimmer eines Musikers kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dar. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge das häusliche Büro, das seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Letztere Eigenschaften seien dem häuslichen Übungszimmer eines Berufsmusikers nicht zuzuordnen, da der Raum eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne entspreche. Demzufolge könne auch nicht die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG vorgesehene Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Betriebsausgaben für einen solchen Raum Anwendung finden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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