Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

von Björn Keller

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 26. Oktober 2022 (VI R 25/20). Im Streitfall bewohnen die verheirateten Kläger ihr eigenes Einfamilienhaus zu dem ein Garten mit einer Größe von 1.387 qm gehört. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Um die vor ihrem Haus gelegenen Pflanzenbeete für die Klägerin weiterhin nutzbar zu gestalten, ließ diese gemeinsam mit ihrem Ehemann den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für die Umbaumaßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Auch das FG wies die Klage ab. Ebenso bestätigte der Bundesfinanzhof die Auffassung der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass nur Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind. Dazu gehören Krankheitskosten oder Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs. Bei dem Umbau des Gartens handele es sich jedoch nicht um zwangsläufig entstandene Aufwendungen, obwohl diese durchaus Folge des zunehmend verschlechterten Gesundheitszustands der Klägerin waren. Die Umbaumaßnahmen seien in erster Linie für ihre frei gewählte Freizeitgestaltung vorgenommen worden. Allerdings standen der Klägerin die in den Umbaukosten enthaltenen Lohnaufwendungen als Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.

 

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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