Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und nachfolgender Studiengang zum Master of Arts in Taxation sind keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung

von Björn Keller

Die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und ein sich anschließender Studiengang zum Master of Arts in Taxation, der zugleich der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, bilden keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung. So entschied das FG Münster mit seinem Urteil vom 24.05.2018 (10 K 768/17 Kg). Im Streitfall absolvierte der Sohn des Klägers bis August 2014 ein Studium zum Diplom-Finanzwirt. Seitdem ist er als Beamter der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Vollzeit beschäftigt. Von März 2015 bis April 2016 nahm er an einem Masterlehrgang zum Master of Arts in Taxation teil. Danach absolvierte er einen Steuerberaterlehrgang. Die schriftliche Steuerberaterprüfung fand im Oktober 2017 und die mündliche Steuerberaterprüfung im Januar 2018 statt. Beide bestand er erfolgreich. Die Fertigstellung der Masterarbeit stand noch an. Nach Auffassung des Klägers handelte es sich insgesamt um eine mehraktige Ausbildung zum Steuerberater. Diese sei nicht mit dem Abschluss als Diplom-Finanzwirt als erstem berufsqualifizierenden Abschluss beendet, sondern auch die weiterführenden Abschlüsse in Form des Masterabschlusses und der Steuerberaterprüfung gehörten noch zur Erstausbildung. Die von seinem Sohn ausgeübte Erwerbstätigkeit schließe daher den Kindergeldanspruch nicht aus. Die Familienkasse lehnte dennoch die Fortsetzung der Gewährung von Kindergeld nach dem August 2014 ab, weil bereits der Abschluss als Diplom-Finanzwirt die Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung erfüllte. Da das Berufsbild des Steuerberaters keine Unterscheidung zwischen einem Steuerberater mit und ohne Master-Abschluss vorsieht, handelte es sich bei dem Master-Studium um eine Zweitausbildung, wobei die Erwerbstätigkeit des Sohnes von über 20 Stunden wöchentlich den Kindergeldanspruch ausschloss. Zwar vertrat das FG Münster die Auffassung, dass zwischen den verschiedenen Ausbildungsmaßnahmen durchaus ein sachlicher Zusammenhang bestand, da es immer um eine Ausbildung in steuerrechtlich geprägten Berufen ging. Auch seien sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang absolviert worden. Dennoch handelte es sich nicht um eine einheitliche Erstausbildung. Denn die Zulassung zu der mit dem Studiengang angestrebten Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 StBerG erfordert, dass nach dem Abschluss als Diplom-Finanzwirt eine dreijährige praktische Tätigkeit absolviert wird. Hierzu diente die Vollzeitbeschäftigung des Sohnes in der Finanzverwaltung. Aufgrund dieses Zulassungserfordernisses ist die Steuerberaterprüfung bereits nicht mehr Teil einer mit dem Studium zum Diplom-Finanzwirt begonnenen einheitlichen Erstausbildung. Die Revision wurde zugelassen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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